Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt fest, wann ein Energieausweis in einem öffentlichen Gebäude öffentlich ausgehängt werden muss. Demnach müssen Betreiber von Einrichtungen mit starkem Publikumsverkehr den Energieausweis an gut sichtbarer Stelle aushängen. Diese Regelung gilt insbesondere für behördlich genutzte Gebäude (z. B. Rathäuser, Schulen, Bibliotheken) ab 250 m² sowie für private Gebäude mit viel Publikum (z. B. Hotels, Kaufhäuser) ab 500 m² Nutzfläche, sofern sie starkem Publikumsverkehr ausgesetzt sind.
Gesetzliche Grundlage (GEG Aushangpflicht)
Das GEG (§ 80 Abs. 6 und 7) bestimmt die Aushangpflicht. Nach § 80 Abs. 6 GEG muss der Eigentümer eines Gebäudes mit mehr als 250 m² öffentlich zugänglicher Fläche und starkem Publikumsverkehr sicherstellen, dass ein Energieausweis ausgestellt und „an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle“ ausgehängt wird. Bei solchen öffentlichen/behördlichen Gebäuden liegt die Pflicht dazu meist beim Nutzer (z. B. der Behörde), nachdem der Eigentümer den Ausweis übergeben hat.
Gemäß § 80 Abs. 7 GEG gilt die Aushangpflicht für privatwirtschaftliche Gebäude mit Publikumsverkehr erst ab 500 m². Hier muss der Eigentümer den Ausweis ebenfalls aushängen, sobald ein Energieausweis für das Gebäude vorliegt. Anders als bei Behörden gilt jedoch: Besteht keine Verkaufs- oder Vermietungsabsicht, muss erst gar kein Ausweis ausgestellt werden. Liegt jedoch bereits ein Ausweis vor (z. B. wegen Verkauf), muss er öffentlich gezeigt werden.
Unter „starkem Publikumsverkehr“ versteht das GEG öffentlich zugängliche Flächen, die während der Öffnungszeiten von vielen Menschen aufgesucht werden (als Richtwert etwa 15–20 Personen pro Tag). Typische Beispiele sind große Ämter, große Einzelhandelsflächen oder stark frequentierte Kultur- und Sozialeinrichtungen.
Ab wann gilt die Pflicht (Fläche, Nutzung)?
Die Aushangpflicht greift erst oberhalb bestimmter Flächenschwellen. Konkret bedeutet das:
- Behördlich genutzte Gebäude: Pflicht ab >250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr. In diesen Fällen muss der Eigentümer grundsätzlich immer einen Energieausweis erstellen lassen (auch ohne Verkauf/Vermietung).
- Private Gebäude mit Publikumsverkehr: Pflicht ab >500 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr. Hier ist der Ausweis nur nachzuweisen (bzw. auszuhängen), wenn bereits einer vorliegt (z. B. durch Verkauf oder Neuvermietung).
Das heißt: Ein Rathaus mit viel Besucherandrang ab 251 m² muss einen gültigen Ausweis haben und aushängen, ebenso eine große Bibliothek oder Hochschule. Ein Restaurant oder Hotel braucht den Aushang erst ab 501 m² öffentlich genutzter Fläche. Kleinere Gebäude sind von der Aushangpflicht ausgenommen.
Unterschied: Öffentliche vs. private Gebäude mit Publikumsverkehr
Der Unterschied liegt vor allem in der Nutzung und der Verantwortlichkeit. Bei öffentlichen (behördlichen) Gebäuden trägt die öffentliche Hand (Stadt, Land oder Bund) die Verantwortung. Dort gilt die Ausweispflicht schon ab 250 m² und der Energieausweis muss anlasslos vorliegen. Bei privatwirtschaftlichen Gebäuden mit Kundenzugang (z. B. Handelsbetriebe, große Hotels) greift die Pflicht erst ab 500 m² und ist an einen bereits vorhandenen Ausweis gekoppelt. Ohne Verkaufs- oder Vermietungsanlass besteht hier keine Pflicht zum Ausstellen eines Ausweises.
Publikumsverkehr im Sinne des GEG bedeutet, dass täglich viele Menschen das Gebäude besuchen – etwa Kunden, Patienten, Besucher oder Schüler. Das Gesetz nennt als Faustregel rund 15–20 tägliche Besucher auf der betreffenden Fläche. So fallen etwa Krankenhäuser, Schulen, Museen oder große Sportstätten unter den Begriff, aber auch vielfrequentierte Läden oder Banken.
Wo und wie muss der Energieausweis ausgehängt werden?
Der Ausweis muss an einer öffentlichen, leicht einsehbaren Stelle angebracht sein. Üblicherweise wird er im Eingangsbereich, im Foyer oder direkt neben dem Haupteingang aufgehängt. Der Energieausweis selbst sollte geschützt (z. B. in einem Rahmen oder laminiert) angebracht werden, damit er nicht beschädigt oder verschmutzt wird.
Im Regelfall genügt es, lediglich die Vorderseite des Ausweises auszuhängen (bei Verbrauchsausweisen auch die dritte Seite) mit den wesentlichen Kennwerten des Gebäudes. Auf diese Weise erhält jeder Besucher schnellen Einblick. Wichtig ist, dass jeder Interessent den Ausweis ohne Nachfrage sehen kann. Zusätzliche Hinweisschilder oder Erläuterungen (z. B. „Energieausweis siehe Informationstheke“) können die Transparenz erhöhen. Außerdem sollte immer eine Kopie oder ein zweites Exemplar griffbereit sein – etwa für Behördenprüfungen.
Wer ist verantwortlich?
Grundsätzlich muss der Gebäudeeigentümer die Aushangpflicht erfüllen. In öffentlichen Liegenschaften kann diese Pflicht aber beim zuständigen Betreiber (etwa der Behörde oder der kommunalen Einrichtung) liegen. Das GEG selbst sagt: Eigentümer und Nutzer (oder Betreiber) müssen zusammenarbeiten, der Eigentümer übergibt dem Nutzer den Ausweis.
Für private Immobilieneigentümer und -verwalter gilt die Pflicht analog. Facility Manager oder Hausverwaltungen sollten sicherstellen, dass ein gültiger Ausweis vorhanden ist und ausgehängt wird. Fehlt ein Ausweis bei einem behördlich genutzten Gebäude ab 250 m², so muss zeitnah einer erstellt werden. Nur so wird das GEG ordnungsgemäß erfüllt.
Konsequenzen bei Verstoß
Die Missachtung der Aushangpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit nach §108 GEG. Die zuständigen Behörden können Bußgelder verhängen – je nach Schwere können sie im niedrigen bis hohen fünfstelligen Bereich liegen. So drohen beispielsweise bis zu 10.000 € Bußgeld für Eigentümer bei bestimmten Pflichtverstößen (in extremen Fällen sogar bis 50.000 €).
Konkret kann das Fehlen eines Aushangs oder falsche Angaben über den Energieausweis in Ausschreibungen und Inseraten sanktioniert werden. Neben dem finanziellen Risiko können Vertragsstrafen oder Imageeinbußen hinzukommen. Um dies zu vermeiden, sollten Eigentümer und Betreiber die Vorschriften ernst nehmen und die Aushangpflicht gewissenhaft umsetzen.
Tipps zur Umsetzung und rechtssicheren Einhaltung
- Bestandsaufnahme: Prüfen Sie systematisch, welche Ihrer Gebäude unter die Aushangpflicht fallen. Erstellen Sie eine Liste aller öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen mit viel Publikumsverkehr und den jeweiligen Flächen.
- Ausweis aktualisieren: Stellen Sie sicher, dass jeweils ein gültiger Energieausweis vorhanden ist (Gültigkeitsdauer maximal 10 Jahre). Fehlt ein Ausweis oder läuft die Frist ab, beauftragen Sie rechtzeitig einen neuen Ausweis.
- Sichtbarer Aushang: Hängen Sie den Ausweis dauerhaft sauber und geschützt (z. B. in einem Einsteckrahmen) im Eingangsbereich auf. Laminieren Sie das Dokument oder nutzen Sie einen wetterfesten Aushangrahmen, um Beschädigungen zu vermeiden.
- Verantwortlichkeiten klären: Legen Sie klar fest, wer für Ausstellung und Aushang zuständig ist (Eigentümer, Facility Manager oder Betreiber). Protokollieren Sie die Übergabe des Ausweises an den Verantwortlichen und ggf. Behörden.
- Regelmäßige Kontrolle: Kontrollieren Sie regelmäßig (z. B. vierteljährlich), dass der Ausweis tatsächlich hängt. Machen Sie Fotos als Nachweis. Aktualisieren Sie den Aushang bei Bedarf (z. B. nach Modernisierung oder Nutzungänderung).
- Transparenz für Besucher: Ein kurzes Hinweisschild („Energieausweis einsehbar“) kann Besucher informieren. So zeigen Sie offen die Energieeffizienz Ihres Gebäudes und erfüllen nebenbei die Informationspflicht.
Mit diesen Maßnahmen erfüllen Betreiber öffentlicher Einrichtungen und Gewerbeimmobilien die Aushangpflicht Energieausweis rechtssicher. Sie machen die Energieeffizienz des Gebäudes transparent, erhöhen die Rechtssicherheit und vermeiden Bußgelder aufgrund von Verstößen gegen die Vorgaben des GEG.
Quellen: Gesetzliche Regelung aus dem GEG (§80), kommentiert u. a. in Fachbeiträgen; Umsetzungshinweise und Bußgeldrahmen; Praxistipps zum Aushang.