Der Energieausweis ist in Deutschland Pflicht, wenn ein Gebäude verkauft, neu vermietet, verpachtet oder geleast wird. Er dient dazu, die energetische Qualität eines Gebäudes übersichtlich darzustellen (Gebäudetyp, Baujahr, Energiekennwerte etc.). Eine Musterseite eines solchen Ausweises zeigt Abbildung 1. Laut GEG (§ 16 ff.) muss der Vermieter oder Verkäufer Interessenten spätestens beim Besichtigungstermin einen gültigen Energieausweis vorlegen. Der Ausweis ist ab Ausstellung 10 Jahre gültig. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, können empfindliche Bußgelder fällig werden: Nach § 108 GEG droht bei Ordnungswidrigkeiten rund um den Energieausweis ein Strafrahmen bis zu 10.000 €.

*Abbildung 1: Beispielseite eines *Muster-Energieausweises. Dieser enthält u.a. Gebäudetyp, Baujahr und Energiekennwerte. Pflichtangaben aus dem Energieausweis müssen in Anzeigen genannt und bei Besichtigung vorgelegt werden.

Typische Verstöße und Bußgeldtatbestände

Folgende Verstöße im Zusammenhang mit dem Energieausweis sind laut Gebäudeenergiegesetz bußgeldbewehrt:

In der Praxis kommen solche Verstöße häufig vor. Beispiele sind etwa eine Immobilienanzeige ohne Angabe der Effizienzklasse bzw. Energiekennwerte, die Vorlage eines veralteten (äußerlich alten) Energieausweises bei der Besichtigung oder das erstmalige Vorzeigen des Ausweises erst im Nachgang zum Kaufvertrag. Selbst Tippfehler in den Pflichtdaten können angezeigt werden. Die Verbraucherzentrale warnt ausdrücklich: Wer in einer Anzeige oder spätestens bei der Besichtigung wesentliche Pflichtangaben verschweigt, riskiert ein Bußgeld bis zu 10.000 €.

Bußgelder nach dem GEG

Das Gebäudeenergiegesetz (§ 108 GEG) fasst die Strafen für Energieausweis-Verstöße zusammen. Je nach Schwere des Tatbestands sind hier Bußgelder bis zu 10.000 € vorgesehen. Kleinere Vergehen (z.B. fehlende Registriernummer auf dem Ausweis) können mit bis zu 5.000 € geahndet werden, alle übrigen Verstöße rund um den Ausweis mit bis zu 10.000 €.

Bis 2020 lag der Höchstbetrag nach der EnEV noch bei 15.000 €, wurde aber im GEG aus Gründen einer einheitlichen Staffelung auf 10.000 € gesenkt. Wichtig: Neben den Geldbußen können auch Abmahnungen von Behörden oder Nachforderungen drohen. Im Extremfall – etwa bei betrügerischem Vorgehen – könnte sogar eine Strafanzeige (StGB) folgen.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind in erster Linie Eigentümer und Verkäufer von Wohn- oder Gewerbeimmobilien, die diese verkaufen oder neu vermieten. Aber auch Immobilienmakler haften mit, wenn sie im Vermittlungsprozess Pflichten missachten. Das GEG nennt ausdrücklich „Verkäufer, Immobilienmakler, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber“, denen die rechtzeitige und vollständige Vorlage des Ausweises obliegt. Hausverwalter oder Vermietungsunternehmen können ebenfalls einbezogen sein, wenn sie mit der Vermarktung beauftragt sind.

Kurzum: Jeder, der eine Immobilie anbietet – ob privat oder professionell – muss die Ausweispflichten kennen und erfüllen. Fehler oder Versäumnisse „durch Unwissenheit“ mindern die Strafe meist nicht.

Typische Praxisbeispiele

Im Alltag zeigen sich folgende Musterfälle:

Ablauf eines Bußgeldverfahrens

Wer einen Verstoß vermutet (z.B. betrogener Kaufinteressent oder konkurrierender Makler), kann dies den zuständigen Behörden melden. Zuständig sind meist die unteren Bauaufsichtsbehörden der Kommunen oder Landkreise, oft im Ordnungs- oder Bauamt. Diese Behörde ist verpflichtet, der Anzeige nachzugehen.

Das Verfahren läuft in der Regel so ab: Die Behörde fordert im Rahmen einer Anhörung den Betroffenen schriftlich zur Stellungnahme auf und setzt eine Frist zur Nachbesserung (z.B. Vorlage des Ausweises). Falls der Verstoß bestätigt wird, erlässt sie einen Bußgeldbescheid. Gegen diesen kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Bis zur endgültigen Zahlung oder nachgerichteten Entscheidung kann der Eigentümer versuchen, den Mangel zu beheben (z.B. einen neuen Ausweis zu beschaffen oder ein fehlendes Dokument nachzureichen). Wichtig ist: Das Bußgeldverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, das grundsätzlich unabhängig vom Zivilrecht (z.B. Kaufvertrag) abläuft.

Tipps zur Vermeidung von Bußgeldern

Um teure Strafzahlungen zu verhindern, sollten Eigentümer und Makler folgende Punkte beachten:

Durch rechtzeitiges Handeln und sorgfältige Prüfung lassen sich Bußgelder in Höhe von mehreren tausend Euro vermeiden. Vor allem professionelle Vermieter und Makler sollten etablierte Abläufe für die Energieausweis-Pflichten einrichten und regelmäßig kontrollieren. Denn bei Verstößen – etwa fehlender Effizienzklasse in Online-Anzeigen – drohen laut Gesetz Geldbußen bis 10.000 €. Wer diese Regeln beachtet, kann sich vor empfindlichen Strafen schützen und seine Immobilie dennoch erfolgreich vermitteln.

Quellen: Gesetzestexte und amtliche Leitfäden zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie Veröffentlichungen von Fach- und Verbraucherportalen.

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