Was ist ein Verbrauchsausweis? (Definition und rechtlicher Hintergrund)
Ein Verbrauchsausweis – oft auch verbrauchsorientierter Energieausweis oder Verbrauchspass genannt – ist eine Variante des gesetzlich vorgeschriebenen Energieausweises für Gebäude. Er basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der Bewohner und wird gemäß den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ausgestellt. Das GEG hat im November 2020 die frühere Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst und bündelt seitdem alle Regeln rund um Energieausweise in Deutschland. Der Verbrauchsausweis gibt Auskunft über den durchschnittlichen Energieverbrauch pro Quadratmeter Nutzfläche eines Gebäudes und ordnet das Gebäude auf einer Effizienzskala von A+ bis H ein. Dadurch erhalten Käufer, Mieter oder andere Interessenten einen schnellen Überblick über die energetische Qualität und die Energieeffizienzklasse des Gebäudes.
Rechtlich ist ein gültiger Energieausweis immer dann Pflicht, wenn ein Gebäude verkauft, neu vermietet, verpachtet oder verleast werden soll. Wohngebäude, die dauerhaft selbst genutzt werden, benötigen keinen neuen Ausweis bis ein Nutzer -oder Eigentümerwechsel ansteht. Auch neue Gebäude erhalten bereits seit 2002 verpflichtend einen Energieausweis nach Fertigstellung. Der Energieverbrauchsausweis ist dabei eine zulässige Form des Energieausweises, sofern bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind (siehe unten). Er ist in der Regel kostengünstiger und einfacher zu erstellen als sein Gegenstück, der Bedarfsausweis. Beide Ausweisarten sind grundsätzlich 10 Jahre gültig.
Verbrauchsausweis vs. Bedarfsausweis – die Unterschiede
Ein Energieausweis kann auf zwei verschiedenen Methoden beruhen: dem Verbrauch oder dem berechneten Bedarf des Gebäudes. Der Verbrauchsausweis stützt sich – wie der Name sagt – auf den gemessenen Energieverbrauch der letzten Jahre. Im Gegensatz dazu wird beim Bedarfsausweis der energetische Zustand des Gebäudes rechnerisch ermittelt, unabhängig vom Nutzungsverhalten der Bewohner. Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:
- Datengrundlage: Der Verbrauchsausweis nutzt die tatsächlichen Verbrauchsdaten für Heizung und Warmwasser über einen längeren Zeitraum (siehe Berechnungsgrundlage). Der Bedarfsausweis verwendet technische Kenndaten des Gebäudes (Dämmstandard, Heizungsanlage, Fenster etc.), um den theoretischen Energiebedarf zu berechnen.
- Aufwand und Kosten: Ein Verbrauchsausweis ist meist günstiger und mit weniger Aufwand verbunden, da keine ausführliche Gebäudebegehung oder Baupläne nötig sind. Ein Bedarfsausweis erfordert eine detaillierte Analyse durch einen Fachmann, was ihn teurer macht.
- Aussagekraft: Während der Bedarfsausweis die bauphysikalische Energiequalität eines Hauses objektiv bewertet (unabhängig von Bewohnerverhalten), zeigt der Verbrauchsausweis, wie das Gebäude in der Praxisgenutzt wurde. Somit ist der verbrauchsorientierter Energieausweis weniger aussagekräftig im technischen Sinne, kann aber bei großen Mehrfamilienhäusern recht repräsentativ sein, da sich individuelles Verhalten statistisch ausgleicht.
Wichtig: Beide Ausweisarten haben ihre Berechtigung. Das GEG lässt Hausbesitzer in vielen Fällen wählen, ob sie einen Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis erstellen lassen möchten. Allerdings gibt es Situationen, in denen der Bedarfsausweis zwingend vorgeschrieben ist – hierzu zählen insbesondere ältere unsanierte Gebäude (siehe nächste Sektion). Gerade bei sehr geringem oder ungewöhnlichem Verbrauch (z. B. wenn ein Haus zeitweise leerstand oder kaum beheizt wurde) ist ein Bedarfsausweis oft sinnvoller, um die energetische Qualität realistisch einzuschätzen.
Voraussetzungen: Wann ist ein Verbrauchsausweis zulässig?
Nicht für jedes Gebäude darf ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt werden. Das Gebäudeenergiegesetz definiert klare Kriterien, wann ein verbrauchsbasierter Energieausweis zulässig ist und wann ein Bedarfsausweis Pflicht ist. Die Voraussetzungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Altbau (vor 1977) mit max. 4 Wohneinheiten: Hat Ihr Wohngebäude bis zu 4 Wohnungen und wurde der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt, und wurde es energetisch nicht saniert, besteht Bedarfsausweis-Pflicht. In diesem Fall darf kein Verbrauchsausweis verwendet werden. (Hintergrund: 1977 trat die erste Wärmeschutzverordnung in Kraft. Häuser, die davor gebaut und nicht nachträglich gedämmt wurden, haben einen so schlechten Standard, dass ein Verbrauchsausweis als nicht ausreichend erachtet wird.)
- Alle anderen Wohngebäude im Bestand: Für Wohngebäude, die nicht unter obige Kategorie fallen, besteht Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Konkret heißt das: Gebäude mit Baujahr ab 1978 oder ältere Häuser, die bereits auf den Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 oder besser gebracht wurden (Teilsanierung), können einen Verbrauchsausweis erhalten. Auch Gebäude mit fünf oder mehr Wohnungen dürfen immer via Verbrauchsausweis bewertet werden.
- Neubauten: Für Neubauten ist grundsätzlich der Bedarfsausweis vorgeschrieben. Ein Verbrauchsausweis kommt hier nicht in Frage, da noch keine Verbrauchsdaten vorliegen und die energetische Qualität nach Planung bewertet wird.
- Um- und Anbauten: Wurde ein Gebäude umfassend modernisiert oder erweitert, kann dies ebenfalls einen Bedarfsausweis erfordern. Laut GEG muss bei umfangreichen Sanierungen (wenn mehr als 10 % der Gebäudehülle erneuert wurden) ein Bedarfsausweis ausgestellt werden. Kleinere Verbesserungen (unter ~10 % der Fläche) lösen diese Pflicht nicht aus.
Zusammengefasst: In den meisten Fällen darf der Verbrauchsausweis genutzt werden, außer bei unsanierten Vorkriegs- oder 50er/60er-Jahre-Bauten mit bis zu vier Einheiten. Eigentümer solcher älteren Häuser müssen einen Bedarfsausweis erstellen lassen, um die Energieeffizienz korrekt auszuweisen. Wer unsicher ist, ob sein Gebäude die Voraussetzungen für den Verbrauchsausweis erfüllt, sollte Rücksprache mit einem Energieberater halten oder einen Blick ins GEG (§ 80 ff.) werfen. Dort sind Ausnahmen (z. B. Baudenkmäler oder sehr kleine Gebäude unter 50 m²) ebenfalls geregelt.
Berechnungsgrundlage: Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre
Die Basis für den Verbrauchsausweis bilden die tatsächlichen Energieverbrauchsdaten der letzten 36 Monate. Konkret müssen die Heizenergieverbräuche der vergangenen drei aufeinanderfolgenden Jahre herangezogen werden. Diese Verbrauchswerte – üblicherweise in Form von Heizkostenabrechnungen oder Energieabrechnungen – werden auf das Jahr und die Fläche des Gebäudes bezogen, um den sogenannten Energieverbrauchskennwert in kWh/(m²·a) zu ermitteln. Dieser Wert gibt an, wie viel Energie pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr im Schnitt verbraucht wurde.
Witterungsbereinigung: Damit ein extrem kalter oder milder Winter das Ergebnis nicht verzerrt, schreibt das GEG eine Klimafaktor-Bereinigung der Verbrauchsdaten vor. Das heißt, die gemessenen Verbrauchsmengen werden anhand regionaler Wetterdaten auf ein durchschnittliches Klima normalisiert. Ein hoher Verbrauch in einem ungewöhnlich harten Winter führt so nicht automatisch zu einer schlechteren Effizienzbewertung. Umgekehrt wird ein sehr geringer Verbrauch in einem außergewöhnlich milden Zeitraum angepasst, damit das Energielabel realistisch bleibt. Hierzu fließen amtliche Wetterdaten (Temperaturmessungen) vom Gebäudestandort sowie Referenzwerte (z. B. Klima-Referenzstandort Würzburg) in die Berechnung ein. Das Ergebnis dieser Berechnung ist der wetterbereinigte Endenergieverbrauch des Gebäudes.
Heizung und Warmwasser: Der Verbrauchspass berücksichtigt den Heizenergieverbrauch für Raumheizung und Warmwasserbereitung. Idealerweise liegen kombinierte Verbrauchsdaten vor (z. B. aus der Öl- oder Gasabrechnung, die Heizkessel sowohl für Heizung als auch für Warmwasser versorgen). Sollte die Warmwasserbereitung separat (z. B. über Stromboiler) erfolgen und in den Heizenergieabrechnungen nicht enthalten sein, wird im Ausweis ein pauschaler Zuschlag von 20 kWh/(m²·a) auf den Verbrauchswert gerechnet, um das Fehlen zu kompensieren. Dadurch wird vermieden, dass ein Gebäude mit z. B. elektrisch erwärmtem Wasser fälschlich als effizienter erscheint als ein vergleichbares mit zentraler Warmwasserversorgung.
Zeitraum und Stichtag: Die Verbrauchsdaten müssen zusammenhängend über drei Jahre vorliegen. Falls Abrechnungszeiträume etwas länger oder kürzer als exakt 12 Monate sind (was in der Praxis vorkommt), werden sie rechnerisch auf drei volle Jahre umgelegt. Wichtig ist zudem: Der letzte abgerechnete Verbrauchszeitraum darf beim Ausstellen des Ausweises höchstens 18 Monate zurückliegen. Andernfalls gelten die Daten als zu alt. In der Praxis bedeutet das: Wer im Januar 2025 einen Verbrauchsausweis erstellen lassen will, muss Heizdaten mindestens bis Mitte 2023 vorweisen können. Liegen nur ältere Verbrauchswerte vor, muss zunächst eine neue Abrechnungsperiode abgewartet oder ein Bedarfsausweis in Betracht gezogen werden.
Erforderliche Angaben und Dokumente für die Verbrauchspass-Erstellung
Um einen Verbrauchsausweis erstellen zu lassen, müssen Eigentümer bestimmte Unterlagen und Informationen bereitstellen. Diese dienen dem Ausweisaussteller als Grundlage, um den Energieverbrauch zu ermitteln und das Formular vollständig auszufüllen. Folgende Angaben und Dokumente sind in der Regel erforderlich:
- Verbrauchsabrechnungen der letzten 3 Jahre: Wie oben beschrieben, werden die Heizkosten- bzw. Energieabrechnungen für Heizung und Warmwasser der letzten drei zusammenhängenden Jahre benötigt. Das können Gasrechnungen, Heizöl-Liefermengen (Tankrechnungen) oder Fernwärmeabrechnungen sein. Bei zentral beheizten Mehrfamilienhäusern genügen die Gesamt-Heizverbrauchswerte des Gebäudes (nicht einzelne Wohnungsabrechnungen). Falls für einzelne Jahre Abrechnungen fehlen, sollte der Vermieter entsprechende Nachweise vom Energieversorger anfordern.
- Angaben zum Gebäude: Dazu gehören Adresse und Postleitzahl (wichtig für die Klimafaktorenberechnung), das Baujahr des Gebäudes und die Anzahl der Wohneinheiten. Diese Informationen fließen auf Seite 1 des Ausweises ein und helfen auch bei der Plausibilitätsprüfung (z. B. ob ein Verbrauchsausweis zulässig ist für dieses Baujahr).
- Gebäudenutzfläche/Wohnfläche: Die energiebilanzierte Fläche des Gebäudes muss angegeben werden, da der Verbrauch auf die Fläche bezogen wird (kWh pro m²). In Wohngebäuden wird hierfür meist die Wohnfläche herangezogen (bei Energieausweisen nach EnEV/GEG entspricht die sogenannte „Energiebezugsfläche“ in der Regel der Wohnfläche bei Wohngebäuden). Es ist wichtig, diese korrekt zu ermitteln, da Fehler hier die Kennzahl stark verfälschen können. Bei Unsicherheit kann ein Fachmann die Fläche nach den gesetzlichen Vorgaben berechnen.
- Heizungsanlage und Energieträger: Der Aussteller wird nach dem Heizsystem und dem Energieträger fragen – etwa Gasheizung, Ölkessel, Wärmepumpe oder Fernwärme. Auf dem Ausweis müssen der überwiegende Energieträger für Heizung (und Warmwasser) angegeben werden. Zusätzlich sind Informationen wie das Baujahr der Heizung und ggf. der Effizienznachweis (z. B. Brennwerttechnik, etc.) relevant, da sie für die Modernisierungsempfehlungen auf dem Ausweis berücksichtigt werden.
- Warmwasserbereitung: Ist die Warmwasserbereitung ins Heizsystem integriert oder gibt es separate Boiler/Durchlauferhitzer? Falls Letzteres, muss dies angegeben werden, da ggf. ein pauschaler Zuschlag auf den Verbrauchswert erfolgt (siehe oben).
- Weitere Heizquellen: Falls im Gebäude zusätzliche Heizquellen genutzt werden (z. B. ein Kaminofen, Holzofen oder elektrische Direktheizung in einzelnen Räumen), sollten auch hierzu Angaben gemacht werden. Solche Quellen fließen idealerweise in die Verbrauchsbilanz ein. In den Formularen für den Verbrauchsausweis gibt es separate Felder, um z. B. den Brennstoffverbrauch eines Kaminofens anzugeben.
- Fotos oder Begehung (nach GEG 2020): Neu ist, dass Aussteller seit GEG-Einführung das Gebäude entweder vor Ort besichtigen oder sich aussagekräftige Fotos vorlegen lassen müssen. Dies dient vor allem dazu, die Modernisierungsempfehlungen im Ausweis fundiert geben zu können und die Plausibilität der Angaben zu prüfen. Eigentümer sollten daher bereit sein, dem Experten Zugang zum Gebäude zu gewähren oder aktuelle Fotos von Fassaden, Dach, Heizung und relevanten Bauteilen bereitzustellen.
Zusätzlich zu diesen Kerninformationen wird der Energiebrater üblicherweise einen Fragebogen bereitstellen, um weitere Details abzufragen. Dazu können zählen: Liegen Dämmmaßnahmen vor (z. B. gedämmte Fassade oder neues Dach)? Welche Fenster sind verbaut (Doppel- oder Dreifachverglasung, Baujahr)? Gibt es erneuerbare Energien (Solarthermie, PV-Anlage mit Heizungsunterstützung)? Zwar fließen diese Details beim Verbrauchsausweis nicht in eine Bedarfssimulation ein, sie beeinflussen aber die Empfehlungen für Verbesserungen, die der Aussteller im Ausweis angeben muss.
Tipp: Sammeln Sie rechtzeitig alle Heizabrechnungen und Dokumente zusammen, wenn Sie einen Verbrauchsausweis erstellen lassen. So vermeiden Sie Verzögerungen. Bei Mietobjekten sollten Vermieter frühzeitig die Heizverbrauchsdaten von den Mietern einfordern – diese sind laut Rechtsprechung verpflichtet, die benötigten Daten herauszugeben(siehe auch rechtliche Fallstricke).
Aussagekraft und Grenzen des Verbrauchsausweises
Die Aussagekraft eines Verbrauchsausweises ist ein viel diskutiertes Thema. Da dieser Ausweis auf realen Verbrauchswerten basiert, spiegelt er zwar den Nutzungsalltag des Gebäudes wieder, jedoch bringt das einige Grenzenmit sich:
- Abhängig vom Nutzerverhalten: Der ermittelte Energieverbrauchskennwert hängt stark davon ab, wie die Bewohner heizen und mit Energie umgehen. Ein sparsames Nutzerverhalten (z. B. wenig Heizen, Absenkung der Temperatur in ungenutzten Räumen) kann dazu führen, dass ein energetisch schlechtes Gebäude auf dem Papier einen guten Kennwert erreicht. Umgekehrt kann verschwenderisches Heizen einen eigentlich gut gedämmten Bau schlecht dastehen lassen. Der Verbrauchsausweis bewertet also nicht allein die energetische Bausubstanz, sondern immer die Kombination aus Gebäude und Nutzer.
- Leerstand und atypische Nutzungen: War das Gebäude in den letzten Jahren teilweise unbewohnt oder nur zeitweise genutzt (z. B. als Ferienwohnung), verfälscht das den Verbrauch nach unten. Solche Situationen werden vom reinen Zahlenwert kaum erfasst. In der Praxis kann der Aussteller in solchen Fällen einen Hinweis im Ausweis vermerken, aber der Effizienzkennwert selbst bleibt rechnerisch niedrig. Interessenten sollten daher nachfragen, ob die Verbrauchsdaten unter Normalbedingungen entstanden sind.
- Witterungsbereinigt, aber dennoch Schwankungen: Die Klimabereinigung glättet nur die Wetterextreme, nicht jedoch z. B. ungewöhnliche Warmwasserverbräuche oder Haushaltsgrößen. Ein Einpersonenhaushalt verbraucht weniger Warmwasser als eine fünfköpfige Familie – auch das kann den Kennwert beeinflussen, obwohl es nichts mit der Gebäudehülle zu tun hat. Der Verbrauchsausweis hat hier also systembedingte Ungenauigkeiten.
- Baulicher Zustand wird nicht analysiert: Anders als beim Bedarfsausweis erfolgt keine detaillierte Analyse der Gebäudehülle und Anlagentechnik. Mögliche energetische Schwachstellen (wie ungedämmte Dachböden oder alte Fenster) gehen in die Kennzahl nur indirekt ein, nämlich sofern sie den Verbrauch der Bewohner beeinflusst haben. Dadurch kann der Verbrauchsausweis vermeintlich gute Werte zeigen, obwohl erheblicher Sanierungsbedarf bestünde – dieser bleibt ohne weitere Prüfung unerkannt.
- Mehrfamilienhäuser vs. Einfamilienhäuser: In größeren Mehrfamilienhäusern mittelt sich das unterschiedliche Heizverhalten der Bewohner oft heraus, sodass der verbrauchsorientierte Energieausweis dort vergleichsweise repräsentativ für die Gebäudequalität ist. In einem Einfamilienhaus hingegen hängt alles vom Verhalten der einen Partei ab – hier sind Verbrauchsausweise am unzuverlässigsten.
Trotz dieser Grenzen liefert der Verbrauchsausweis nützliche Informationen. Er zeigt realistisch, welche Energiekosten in den vergangenen Jahren anfielen und gibt einen echten Vergleich mit ähnlichen Gebäuden. Wichtig ist, die Ergebnisse immer im Kontext zu betrachten: Experten können einschätzen, ob der Wert plausibel zum Baujahr und Zustand passt. Ergänzend enthält jeder Energieausweis Modernisierungsempfehlungen, die selbst bei einem Verbrauchsenergieausweis einige Einsparpotenziale aufdecken können. Wer als Eigentümer die im Ausweis empfohlenen Maßnahmen umsetzt (z. B. Dämmung von Dach oder Kellerdecke, Heizkessel-Tausch etc.), kann den tatsächlichen Verbrauch oft deutlich senken – was sich beim nächsten Ausweis positiv bemerkbar macht.
Wer darf einen Verbrauchsausweis ausstellen?
Die Erstellung eines Energieausweises – ob Verbrauch oder Bedarf – darf nur von qualifizierten Fachleutenvorgenommen werden. Das GEG definiert in § 88 genau, wer als Aussteller berechtigt ist. Laien oder Eigentümer selbst dürfen keinen rechtsgültigen Verbrauchsausweis ausstellen. Nach dem GEG dürfen nur Personen mit besonderer Qualifikation und Berufserfahrung Energieausweise ausstellen Dazu zählen beispielsweise:
- Ingenieure und Architekten: Personen, die ein technisches oder ingenieurwissenschaftliches Hochschulstudium im Bauwesen, in der Gebäudetechnik, Energie- oder Umwelttechnik abgeschlossen haben.
- Handwerksmeister und Techniker: Handwerksmeister (z. B. Sanitär-Heizung-Klima) oder staatlich geprüfte Techniker mit bau- oder anlagentechnischem Schwerpunkt, sofern sie eine Zusatzqualifikation in der Energieberatung / Energieausweiserstellung erworben haben.
- Gebäudeenergieberater (HWK oder BAFA): Speziell fortgebildete Energieberater (oft Handwerker oder Techniker mit Zusatzausbildung) sind ebenfalls berechtigt, Energieausweise auszustellen.
- Sonstige Fachleute: Auch z. B. Personen mit Studium der Physik, Bauphysik o. ä., die einschlägige Kenntnisse haben, werden in § 88 GEG genannt.
Ein wichtiger Punkt: Es gibt kein zentrales amtliches Aussteller-Zertifikat, auf das man sich verlassen könnte. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, sicherzustellen, dass die beauftragte Person die Anforderungen erfüllt. Viele Architekten und Energieberater werben mit ihrer Ausstellungsberechtigung, und in Zweifelsfällen kann man die Qualifikation erfragen.
Die ausstellende Person muss den Energieausweis nach GEG zudem bei der zuständigen Stelle registrieren lassen (es wird eine Registriernummer vergeben, die auf dem Ausweis steht). Dies soll Missbrauch vorbeugen. Wer ohne Berechtigung einen Ausweis ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – das GEG sieht hierfür Bußgelder von bis zu 10.000 € vor. Als Eigentümer sollte man daher nur seriöse Fachleute mit dem Ausweis beauftragen.
Kosten: Die Kosten für einen Verbrauchsausweis variieren je nach Aufwand und Anbieter. In der Regel liegt der Preis zwischen ca. 50 € und 150 € für Wohngebäude, wenn man den Energiepass online erstellt und ein Bedarfsausweis oft 300 € bis 500 € kostet. Beauftragt man hingegen direkt einen Fachmann liegen die Kosten deutlich höher. Vermieter dürfen die Ausweiskosten nicht auf Mieter umlegen – sie tragen diese Kosten selbst oder die Wohnungseigentümergemeinschaft bei gemeinschaftlichen Wohnanlagen. Wohnungseigentümer in einer WEG haben bei Verkauf/Vermietung Anspruch darauf, dass die WEG den Ausweis bereitstellt, die Kosten trägt dann die Gemeinschaft.
Gültigkeit, Verlängerung und Aktualisierung des verbrauchsorientierten Energieausweises
Ein einmal ausgestellter Energieverbrauchsausweis ist ab Ausstellungsdatum maximal 10 Jahre gültig. Das Ablaufdatum ist auf dem Dokument angegeben. Eine Verlängerung über diese Frist hinaus ist nicht möglich – nach zehn Jahren muss bei Bedarf ein neuer Ausweis erstellt werden. Wichtig für Eigentümer: Bei Verkauf oder Vermietung muss ein gültiger Verbrauchsausweis vorliegen, d.h. der Ausweis darf nicht abgelaufen sein. Ist der alte Ausweis älter als 10 Jahre, muss rechtzeitig ein neuer beantragt werden.
Eine Aktualisierung innerhalb der 10-Jahres-Frist ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber in manchen Fällen sinnvoll. Beispielsweise wenn größere energetische Sanierungen am Gebäude durchgeführt wurden (z. B. neue Heizung, Dämmung, Fenstertausch), spiegelt der ursprüngliche Ausweis den aktuellen energetischen Zustand nicht mehr korrekt wider. Eigentümer können dann freiwillig einen neuen Energieausweis erstellen lassen, um die Verbesserungen zu dokumentieren – insbesondere wenn eine Vermietung oder ein Verkauf bevorsteht. Ein aktueller Ausweis mit besseren Kennwerten kann die Vermarktungschancen erhöhen. Allerdings darf man ein Gebäude auch mit einem älteren (noch gültigen) Ausweis anbieten; es besteht keine Pflicht zur vorzeitigen Neuausstellung nach Sanierungen, solange der alte noch gültig ist.
Zu beachten ist, dass seit 2021 neue inhaltliche Anforderungen gelten (z. B. Angabe der CO₂-Emissionen des Gebäudes). Ausweise, die vor diesen Änderungen ausgestellt wurden, behalten zwar bis zum Ablauf ihre Gültigkeit, enthalten aber diese neuen Informationen nicht. Es ist jedoch nicht nötig, alte Ausweise nachträglich zu ergänzen; bei Neuausstellung werden automatisch die aktuellen Vorgaben umgesetzt.
Aufbewahrung: Ein Energieausweis gehört zu den wichtigen Unterlagen einer Immobilie. Eigentümer sollten den Ausweis (fünfseitiges Dokument) sorgfältig aufbewahren. Bei Verkauf ist der Ausweis an den Käufer zu übergeben. Bei Vermietung genügt eine Kopie für den Mieter.
Vermieter- und Verkäuferpflichten: Energieausweis in Anzeigen und bei Besichtigung
Wer ein Gebäude oder eine Wohnung vermieten oder verkaufen möchte, hat konkrete Pflichten im Umgang mit dem Energieausweis. Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass Interessenten frühzeitig über die energetische Qualität informiert werden:
- Angaben in Immobilienanzeigen: Bereits in der Immobilienanzeige (online oder in Zeitungen) müssen bestimmte Kennwerte aus dem Energieausweis genannt werden, sofern zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung ein gültiger Ausweis vorliegt. Pflichtangaben sind insbesondere:
- Vorlage bei Besichtigung: Spätestens bei der Besichtigung der Immobilie muss ein gültiger Energieausweis unaufgefordert vorgezeigt oder als Kopie übergeben werden. Interessenten haben das Recht, den vollständigen Ausweis einzusehen – inklusive der Modernisierungsempfehlungen auf Seite 4. Erfolgt keine Besichtigung (etwa bei Vermietung ohne Vor-Ort-Termin), muss der Ausweis den Interessenten unverzüglich auf Verlangen vorgelegt bzw. zugesandt werden. Spätestens vor Vertragsabschluss muss jeder Käufer oder neue Mieter die Möglichkeit gehabt haben, die Ausweisdaten zur Kenntnis zu nehmen.
- Übergabe bei Verkauf: Beim Verkauf ist der Energieausweis dem Käufer auszuhändigen (meist wird dies im notariellen Kaufvertrag vermerkt). Zudem sieht das GEG vor, dass private Käufer nach Erwerb ein freiwilliges Beratungsgespräch zum Energieausweis angeboten bekommen müssen – z. B. von der Verbraucherzentrale – sofern ein solches Gespräch kostenlos verfügbar ist. Dies soll helfen, die Informationen im Ausweis richtig zu verstehen.
- Maklerpflichten: Seit 2020 sind auch Immobilienmakler gesetzlich verpflichtet, auf die Einhaltung der Energieausweis-Pflichten hinzuwirken. Makler müssen also dafür sorgen, dass in ihren Exposés die Energiedaten angegeben sind und bei Besichtigung ein Ausweis vorliegt.
- Vorlage bei Besichtigung: Spätestens bei der Besichtigung der Immobilie muss ein gültiger Energieausweis unaufgefordert vorgezeigt oder als Kopie übergeben werden. Interessenten haben das Recht, den vollständigen Ausweis einzusehen – inklusive der Modernisierungsempfehlungen auf Seite 4. Erfolgt keine Besichtigung (etwa bei Vermietung ohne Vor-Ort-Termin), muss der Ausweis den Interessenten unverzüglich auf Verlangen vorgelegt bzw. zugesandt werden. Spätestens vor Vertragsabschluss muss jeder Käufer oder neue Mieter die Möglichkeit gehabt haben, die Ausweisdaten zur Kenntnis zu nehmen.
Bußgelder bei Verstößen: Die Missachtung dieser Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wer etwa in der Anzeige die Angaben verschweigt oder keinen Ausweis vorlegt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 €. In der Praxis wurden bereits Abmahnungen und Bußgelder verhängt, wenn z. B. Immobilienanzeigen wiederholt ohne Energiekennwerte geschaltet wurden. Behörden und Verbraucherverbände (wie die Deutsche Umwelthilfe) achten verstärkt auf diese Angaben. Es ist also im eigenen Interesse des Vermieters/Verkäufers, die Vorgaben genau zu erfüllen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Einfluss auf die energetische Bewertung des Gebäudes (Effizienzklassen)
Der Energieausweis – ob auf Verbrauchs- oder Bedarfsbasis – ist heute das zentrale Dokument zur energetischen Bewertung eines Gebäudes. Insbesondere die Einführung der Energieeffizienzklassen A+ bis H (ähnlich wie bei Elektrogeräten) hat dafür gesorgt, dass die Ergebnisse leicht verständlich kommuniziert werden können.
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Beispielhafter Ausschnitt eines Verbrauchsausweises für Wohngebäude: Oben ist das Farbband mit den Effizienzklassen von A+ (Grün, sehr effizient) bis H (Rot, sehr ineffizient) zu sehen, inklusive der Skala in kWh/(m²·a). Der ermittelte Kennwert des Gebäudes wird hier mit „C“ eingestuft, was einem Endenergieverbrauch von ca. 75–100 kWh pro m² und Jahr entspricht. Rechts davon sind für diesen Beispielausweis auch die Treibhausgas-Emissionen in kg CO₂-Äquivalent pro m² angegeben, wie sie nach GEG mittlerweile Pflicht sind.*
Jeder Verbrauchsausweis weist als zentrales Ergebnis den Endenergieverbrauch des Gebäudes in kWh/(m²·a) aus – dieser Wert entspricht dem klimabereinigten Durchschnittsverbrauch der letzten Jahre. Anhand dieser Kennzahl wird das Gebäude einer Effizienzklasse zugeordnet. Die Skala reicht von A+ (<30 kWh/m²·a) über A, B, C … bis H (>250 kWh/m²·a). Ein Gebäude der Klasse A oder B entspricht meist Neubau- oder Niedrigenergie-Standard, während Klasse F, G oder H sehr hohe Verbräuche und dementsprechend hohe Heizkosten bedeutet.
Die Effizienzklasse ermöglicht einen schnellen Vergleich: Zwei Häuser gleicher Größe können z. B. durch die Klassen direkt in Bezug auf erwartbare Energiekosten verglichen werden (im Ausweis werden oft auch grobe Euro-Kosten pro m² für jede Klasse angegeben, z. B. ~50 € bei Klasse H gegenüber ~7 € bei Klasse A). Für Käufer und Mieter ist die Klasse ein wichtiges Kriterium geworden – ein Haus mit „grünem B” wird attraktiver sein als eins mit „gelbem E”, alles andere gleich.
Man sollte sich jedoch bewusst machen, dass beim Verbrauchsausweis die Klasse nicht nur die Bausubstanz, sondern auch die bisherigen Nutzergewohnheiten reflektiert (siehe Aussagekraft und Grenzen). In der Praxis bewerten viele Interessenten trotzdem den Ausweis als Qualitätsmerkmal des Gebäudes. Ein schlechter Wert kann den Marktwert oder die Vermietbarkeit beeinträchtigen, während ein guter Wert ein Verkaufsargument sein kann. Allerdings kommt es gelegentlich zu Diskussionen, wenn z. B. nach einem Eigentümerwechsel die Energiekosten deutlich höher ausfallen als der Verbrauchsausweis erwarten ließ – häufig, weil die Vornutzer sehr sparsam waren. Hier zeigt sich die Schwäche des Verbrauchsausweises bei der objektiven Bewertung der Gebäudeenergieeffizienz.
Für die energetische Sanierungsplanung eines Gebäudes ist der Verbrauchsausweis nur bedingt aussagekräftig. Zwar enthält er Modernisierungsempfehlungen, doch ein Bedarfsausweis oder eine detaillierte Energieberatung sind fundiertere Grundlagen, um konkrete Maßnahmen abzuleiten. Institutionen wie die KfW oder BAFA-Förderprogramme verlangen daher meist Bedarfswerte (berechneter Primärenergiebedarf) und nicht die Verbrauchskennwerte, um energetische Qualität nachzuweisen. Der Verbrauchsausweis dient primär der Information und Vergleichbarkeit auf dem Immobilienmarkt und der Erfüllung der gesetzlichen Nachweispflicht.
Vorteile und Nachteile des Verbrauchsausweises gegenüber dem Bedarfsausweis
Abschließend lohnt ein direkter Vergleich der Vorteile und Nachteile des Verbrauchsausweises gegenüber dem Bedarfsausweis:
Vorteile des Verbrauchsausweises:
- Geringere Kosten: Die Erstellung ist in der Regel deutlich günstiger. Verbrauchsausweise können – insbesondere online – bereits für zweistellige Euro-Beträge beauftragt werden, während Bedarfsausweise oft mehrere hundert Euro kosten.
- Einfachere Beschaffung: Es sind keine umfangreichen technischen Daten oder Berechnungen notwendig. Mit vorhandenen Heizabrechnungen und einigen Gebäudedaten kann der Ausweis relativ schnell erstellt werden, häufig ohne Vor-Ort-Termin (Fotos genügen meist). Das spart Zeit und Aufwand.
- Realitätsbezug: Der Ausweis zeigt den tatsächlich aufgetretenen Energieverbrauch. Für Vermieter kann das ein realistisches Bild der bisherigen Nebenkosten liefern, und für Mieter/Käufer ist er ein Indikator für zu erwartende Heizkosten (unter vergleichbarer Nutzung).
- Wahlfreiheit (wenn zulässig): In vielen Fällen hat der Eigentümer die freie Wahl. Wenn z. B. die Verbrauchswerte günstig erscheinen, kann man einen Verbrauchsausweis wählen, um das Gebäude im guten Licht zu präsentieren – solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Aussagekräftig bei vielen Nutzern: In größeren Wohngebäuden mit vielen Parteien fallen individuelle Ausreißer weniger ins Gewicht. Der ermittelte Kennwert spiegelt dann eher den Gebäudedurchschnitt wider und kann als Kennzahl für die Gebäudeperformance gesehen werden.
Nachteile des Verbrauchsausweises:
- Geringere Genauigkeit der energetischen Bewertung: Der Verbrauchspass bewertet nicht das Gebäude an sich, sondern die Gebäude-Nutzung. Er kann daher die tatsächliche energetische Qualität verfehlen (siehe Aussagekraft und Grenzen). Für eine objektive Bewertung der Bausubstanz ist der Bedarfsausweis überlegen.
- Eingeschränkte Gültigkeit für Altbauten: Viele ältere Wohnhäuser dürfen keinen Verbrauchsausweis bekommen (Pflicht zum Bedarfsausweis bei unsanierten Häusern <1977 mit ≤4 WE). In diesen Fällen steht die Option gar nicht zur Wahl.
- Abhängigkeit von Bewohnerverhalten: Ein zukünftiger Bewohner kann völlig andere Verbrauchsgewohnheiten haben als der bisherige. Der Verbrauchsausweis kann ein Gebäude als „Spitzenreiter” darstellen, obwohl es nur dank sparsamer Bewohner so dasteht. Für Käufer besteht hier ein gewisses Risiko einer Fehleinschätzung.
- Weniger Detailinformationen: Da keine genaue technische Analyse erfolgt, erfährt man als Eigentümer auch weniger über Verbesserungspotenzial. Ein Bedarfsausweis oder eine Energieberatung liefert detailliertere Hinweise, wo Energie verloren geht. Die Modernisierungsempfehlungen im Verbrauchsausweis sind eher allgemein gehalten (z. B. „Dachdämmung verbessern“) und ersetzen keine fundierte Beratung.
- Kein Ersatz bei Sanierungsplanung: Für Förderanträge oder umfassende Sanierungskonzepte wird ohnehin ein Bedarfsgutachten benötigt. Ein Verbrauchsausweis kann diese Zwecke nicht erfüllen, er dient hauptsächlich der Informationspflicht.
Zusammengefasst ist der Verbrauchsausweis ideal, um schnell und kostengünstig die energetische Information bereitzustellen, die das Gesetz verlangt – insbesondere wenn die Verbrauchswerte durchschnittlich und das Gebäude weder außergewöhnlich schlecht noch top-saniert ist. In kritischen Fällen (sehr alte Gebäude, geplanter Verkauf eines sanierungsbedürftigen Objekts, etc.) sollte man aber die Nachteile bedenken und ggf. freiwillig einen Bedarfsausweis in Erwägung ziehen, um Klarheit zu schaffen.
Typische Fehler und Herausforderungen bei der Erstellung
Bei der Erstellung eines Verbrauchsausweises können in der Praxis einige Fehler und Fallstricke auftreten. Hier sind typische Herausforderungen, auf die man achten sollte:
- Unvollständige Verbrauchsdaten: Häufig liegen nicht genau drei Jahre Abrechnungen vor – etwa weil ein Jahr fehlt oder das Objekt zeitweise leerstand. Ein Fehler wäre, trotzdem einfach den Durchschnitt aus nur zwei Jahren zu bilden. Zulässig ist nur ein Ausweis mit vollständigen 36 Monaten Daten. Fehlen Daten, muss entweder gewartet werden oder ein Bedarfsausweis gewählt werden. Im Zweifelsfall kann man mit dem Aussteller klären, ob eine rechnerische Anpassung möglich ist (z. B. bei abweichenden Abrechnungszeiträumen).
- Falsche Flächenangabe: Ein häufiger Fehler ist, dass die Wohnfläche nicht korrekt ermittelt wird. Gerade bei Ein- und Zweifamilienhäusern, wo keine professionelle Flächenberechnung vorliegt, neigen Eigentümer dazu, ungefähre Zahlen anzugeben. Eine zu hohe oder zu niedrige Fläche verfälscht jedoch den kWh/m²-Wert erheblich. Hier sollte im Zweifel ein Fachmann die Fläche nachmessen oder aus Bauplänen berechnen.
- Nicht enthaltene Energien berücksichtigen: Wenn im Haus z.B. ein Holzofen viel genutzt wurde, taucht dessen Verbrauch evtl. nicht in der Heizkostenabrechnung auf (weil z.B. Gasheizung gedrosselt wurde und stattdessen mit Holz geheizt wurde). Wird das übersehen, erscheint der Gasverbrauch niedrig, obwohl zusätzlich Holz verbrannt wurde – der tatsächliche Gesamtenergieeinsatz war höher. Ein gewissenhafter Aussteller fragt daher nach solchen Zusatzheizungen und rechnet sie mit ein. Der Eigentümer sollte solche Details unbedingt angeben, um einen korrekten Ausweis zu erhalten.
- Klima- und Nutzerfaktoren ignoriert: Manche Aussteller oder Online-Tools könnten versucht sein, aus Bequemlichkeit einfach die Roh-Verbrauchsdaten durch Fläche zu teilen. Das Missachten der Klimabereinigung wäre jedoch ein Fehler – der Ausweis muss den Regeln der Technik folgen und witterungsbereinigt sein. Ebenso sollte bei ungewöhnlichen Nutzungsumständen (Leerstand, Teilbeheizung) nicht einfach „Business as usual“ gerechnet werden. Seriöse Anbieter haben diese Faktoren aber im Prozess integriert.
- Verwechslung von End- und Primärenergie: Der verbrauchsorientierte Energieausweis weist Endenergie aus (die direkt im Gebäude verbrauchte Energiemenge, z.B. Heizöl in kWh). Teilweise wird zusätzlich die Primärenergie genannt, die die vorgelagerte Energie (inkl. Verluste und Herstellungsaufwand) darstellt. Ein Fehler wäre, diese Werte zu vertauschen. In Anzeigen muss bspw. der Endenergiekennwert angegeben werden, nicht die Primärenergie – Eigentümer sollten darauf achten, was im Inserat steht.
- Unberechtigter Ausweis (falsche Ausweisart): Ein kritischer Fehler ist, einen Verbrauchsausweis auszustellen, obwohl eigentlich ein Bedarfsausweis vorgeschrieben wäre (z.B. bei einem unsanierten 1960er-Einfamilienhaus). Dies kann zu Abmahnungen oder zur Ungültigkeit des Ausweises führen. Hier ist der Aussteller in der Pflicht, die Zulässigkeit zu prüfen – dennoch sollten Eigentümer die Regeln kennen, um nicht unwissentlich einen unzulässigen Verbrauchsausweis zu verwenden.
- Fehlerhafte Modernisierungsempfehlungen: Das GEG verlangt, dass der Aussteller Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen am Gebäude angibt. In manchen Fällen werden hier Standardtexte eingefügt, die nicht zum Gebäude passen. Zwar beeinflusst das nicht die Kennzahl, kann aber für Verwirrung sorgen. Eigentümer sollten die Empfehlungen gegenprüfen – stimmen sie offensichtlich nicht (z. B. „Dachdämmung ergänzen“, obwohl das Dach bereits neu gedämmt ist), sollte man nachfragen und eine Korrektur verlangen.
Hinweis: Zur Qualitätssicherung gibt es in vielen Bundesländern stichprobenartige Kontrollen von Energieausweisen. Wer falsche Angaben macht – sei es absichtlich oder aus Versehen –, riskiert ein Bußgeld. Daher lohnt es sich, bei der Datenerhebung sorgfältig zu sein und ggf. einen erfahrenen Energieberater hinzuzuziehen.
Empfehlungen für Eigentümer, Hausverwalter und Makler
Für alle, die mit Immobilien zu tun haben – ob Eigentümer, Verwalter oder Immobilienmakler – hier einige praxisnahe Tipps rund um den Verbrauchsausweis:
- Frühzeitig kümmern: Warten Sie nicht bis zum letzten Moment, um einen Energieausweis zu besorgen. Wenn z. B. ein Verkauf ansteht, sollten Sie rechtzeitig einen Verbrauchsausweis erstellen lassen, damit alle Pflichtangaben von Anfang an in Inseraten enthalten sind. Die Bearbeitung dauert zwar oft nur wenige Tage, aber das Zusammenstellen der Daten kann Zeit kosten.
- Daten im Voraus sammeln: Stellen Sie sicher, dass Sie sämtliche Heizenergieabrechnungen der letzten drei Jahre parat haben. Falls Sie Mieter haben, fordern Sie diese Unterlagen frühzeitig an. Mieter sind verpflichtet, diese Daten bereitzustellen, aber in der Praxis braucht es manchmal etwas Nachdruck (verweisen Sie ggf. auf die Nebenpflicht aus dem Mietvertrag).
- Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis wählen: Überlegen Sie, welche Ausweisart im Einzelfall sinnvoller ist. Wenn Ihr Gebäude die Wahl lässt (Wahlfreiheit nach GEG), kann es strategisch sein, trotzdem einen Bedarfsausweis zu nehmen – z. B. wenn die Bewohner bisher extrem sparsam waren und der Verbrauchsausweis ein unrealistisch gutes Bild zeichnen würde, das spätere Interessenten enttäuschen könnte. Umgekehrt, wenn Ihre Verbrauchsdaten relativ hoch sind, das Haus aber theoretisch effizient (vielleicht wurde es nicht optimal beheizt), könnten Sie freiwillig einen Bedarfsausweis machen, um das technische Potenzial zu zeigen. Ein Energieberater kann Sie hierzu beraten.
- Kenntnis der Pflichten: Als Vermieter/Verkäufer oder Makler sollten Sie die gesetzlichen Pflichten genau kennen (siehe oben). Achten Sie akribisch darauf, in Anzeigen die richtigen Werte anzugeben und den Ausweis bei Besichtigung griffbereit zu haben. Dies vermeidet nicht nur Bußgelder, sondern signalisiert Professionalität gegenüber Interessenten.
- Inhalt verstehen: Nehmen Sie sich Zeit, den erstellten Energieausweis selbst zu verstehen. Lassen Sie sich vom Aussteller erklären, wie der Kennwert zustande kommt und was ggf. verbesserungswürdig ist. Dann können Sie bei Interessentennachfragen kompetent Rede und Antwort stehen. Als Makler ist dies Teil einer guten Beratung.
- Modernisierungsempfehlungen nutzen: Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen, können Sie sie als Checkliste sehen. Eigentümer, die den Wert ihrer Immobilie steigern wollen, finden hier oft lohnende Ansatzpunkte (z. B. Dämmung, effizientere Heizung). Schon kleinere Maßnahmen können die Effizienzklasse bei der nächsten Ausstellung verbessern.
- Gemeinschaftlich handeln (WEG): In Mehrfamilienhäusern mit Eigentümergemeinschaft sollte idealerweise ein gemeinsamer Energieausweis für das Gebäude erstellt werden, statt individuell für einzelne Wohnungen. Verwalter sollten darauf achten, dass ein gültiger Ausweis vorhanden ist, der dann allen Eigentümern bei Bedarf zur Verfügung gestellt wird. Die Kosten trägt in der Regel die Gemeinschaft, nicht der einzelne Eigentümer.
- Qualifizierten Fachmann wählen: Nutzen Sie die Dienste von geprüften Energieberatern oder qualifizierten Architekten/Ingenieuren. Achten Sie auf Erfahrung in der Ausweiserstellung. Gerade Online-Anbieter sollten vertrauenswürdig sein – im Zweifel Bewertungen prüfen. Ein falsch oder lückenhaft ausgestellter Ausweis nützt niemandem.
- Ausweisdaten als Verkaufsargument: Wenn Ihr Gebäude einen guten Verbrauchswert hat, heben Sie dies im Exposé hervor. Ein niedriger kWh/m²-Wert oder eine grüne Effizienzklasse kann ein Pluspunkt sein. Bei einem schlechten Wert dagegen schadet Ehrlichkeit nicht: Sie können proaktiv darauf hinweisen, welche Sanierungsmaßnahmen den Wert verbessern könnten (evtl. liegen ja schon Angebote dafür vor). So zeigen Sie, dass Sie das Thema angehen, und der Interessent weiß, worauf er sich einlässt.
Rechtliche Fallstricke und relevante Gerichtsurteile
Im Zusammenhang mit dem Verbrauchsausweis gibt es einige rechtliche Stolperfallen und interessante Urteile, die Eigentümer kennen sollten:
- Datenherausgabe durch Mieter: Ein wichtiges Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 9 S 523/08) stellte klar, dass Mieter verpflichtet sind, ihrem Vermieter die benötigten Verbrauchsdaten mitzuteilen. Die Ermittlung des Energieausweises ist eine gesetzliche Pflicht des Vermieters, und diesem Zweck hat der Mieter die relevanten Heiz- und Verbrauchsdaten zu liefern. Datenschutzgründe kann der Mieter hier nicht vorschieben. In der Praxis bedeutet dies: Sollte ein Mieter sich weigern, kann der Vermieter notfalls rechtlich vorgehen oder die Daten direkt vom Energieversorger einholen.
- Kostenumlage und WEG-Thematik: Es wurde bereits erwähnt – rechtlich gilt, dass die Kosten für die Ausstellung eines Energieausweises vom Eigentümer zu tragen sind und nicht als Betriebskosten auf Mieter umlagefähig sind. In Wohnungseigentümergemeinschaften muss die Gemeinschaft die Ausstellung eines benötigten Ausweises ermöglichen und finanzieren. Weigert sich die WEG, können einzelne Eigentümer ihren Anspruch sogar gerichtlich durchsetzen.
- Bußgelder und Abmahnungen: Die Nichterfüllung der Ausweispflichten (Anzeigenangaben, Vorzeigen, etc.) kann teuer werden. Es gab Fälle, in denen Makler oder Verkäufer von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) abgemahnt wurden, weil in Immobilienanzeigen die Energiekennwerte fehlten. Solche Abmahnungen können mit Kosten verbunden sein und im Wiederholungsfall bis vor Gericht gehen. Auch Behörden kontrollieren stichprobenartig die Einhaltung der GEG-Vorgaben und können bei Verstößen Bußgelder verhängen. Das maximale Bußgeld laut GEG beträgt 10.000 € je Verstoß – etwa für das nichtaushändigen eines Ausweises oder falsche Angaben in kommerziellen Anzeigen.
- Falsche Angaben im Ausweis: Sollte nach einem Verkauf herauskommen, dass der Energieausweis fehlerhaft oder wissentlich geschönt war, könnte dies ggf. als arglistige Täuschung gewertet werden. Ein Beispiel: Ein Verkäufer verschweigt, dass ein Teil des Verbrauchs (z. B. Elektroheizung) gar nicht im Ausweis berücksichtigt wurde. Zwar haftet ein Ausweisaussteller für die Richtigkeit der Daten, aber der Eigentümer muss korrekte Angaben liefern. Bisher sind solche Fälle kaum höchstrichterlich entschieden, doch Vorsicht ist geboten – im Zweifel lieber transparente Angaben machen als später in Haftungsprobleme zu geraten.
- Verjährung und Kontrollen: Ein Detail aus dem GEG ist, dass Energieausweise seit einigen Jahren registriert werden. Theoretisch könnte eine Behörde die Daten eines bestimmten Ausweises anfordern und prüfen. Für Eigentümer heißt das: Man sollte den Fragebogen und die Berechnungen zum eigenen Ausweis aufbewahren, um bei Rückfragen belegen zu können, dass alle Angaben korrekt waren.
Fazit: Der Verbrauchsausweis ist ein etabliertes Instrument, um den energetischen Verbrauch eines Gebäudes darzustellen und gesetzliche Anforderungen beim Immobilienverkauf oder der -vermietung zu erfüllen. Für Fachleute und informierte Eigentümer bietet er einen guten Überblick, birgt aber auch die genannten Einschränkungen. Wichtig ist, die Erstellung sorgfältig und gesetzeskonform vorzunehmen. Bei korrekter Anwendung liefert der Energieverbrauchsausweis wertvolle Informationen über den energetischen Ist-Zustand – und kann als Ausgangspunkt dienen, um weitere Energieeffizienzmaßnahmen zu planen. So profitieren am Ende alle Beteiligten: Eigentümer, Mieter/Käufer und nicht zuletzt die Umwelt durch erhöhte Energieeinsparung.