Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden Wohngebäude und Nichtwohngebäude klar unterschieden. Wohngebäude sind laut §3 GEG alle Gebäude, die überwiegend zum Wohnen dienen (einschließlich Wohnheime, Alten- und Pflegeheime). Nichtwohngebäude dagegen umfassen alle anderen Gebäudetypen – etwa Hotels, Jugendherbergen, Justizvollzugsanstalten, Kasernen und Krankenhäuser. Auch gewerblich genutzte Bauten wie Büros, Schulen, Lagerhallen oder Supermärkte fallen unter die Kategorie Nichtwohngebäude, sofern sie beheizt oder gekühlt werden. Entscheidend für den GEG-Geltungsbereich ist bei Nichtwohngebäuden, dass sie mindestens vier Monate im Jahr beheizt (oder zwei Monate gekühlt) werden bzw. eine Innenraumtemperatur von mindestens 12 °C aufweisen.

Für den Energieausweis haben Wohn- und Nichtwohngebäude teils unterschiedliche Angaben. Beispielsweise verlangt der Ausweis bei Wohngebäuden die Angabe der Anzahl der Wohnungen und Wohnflächen, während er bei Nichtwohngebäuden stattdessen die Nettogrundfläche des Gebäudes ausweist. Auch die Nutzungskategorie bzw. Hauptnutzung (z. B. „Bürogebäude“ oder „Schule“) wird bei Nichtwohngebäuden genannt. In Energieausweisen wird daher die Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohngebäude) sowie bei Letzteren oft eine konkrete Gebäudekategorie angegeben. Diese Unterschiede spiegeln sich auch in den Berechnungs- und Ausweismodalitäten wider, etwa dass bei Nichtwohngebäuden neben dem Heizenergiebedarf zusätzlich der Stromverbrauch einzeln erfasst werden muss (siehe unten).

Energieausweispflicht für Nichtwohngebäude

Gemäß Gebäudeenergiegesetz gilt für Nichtwohngebäude ausnahmslos die Energieausweispflicht bei Neubau, Sanierung sowie bei Verkauf und Neuvermietung/-verpachtung. Das heißt: Wird ein Nichtwohngebäude neu gebaut oder einer größeren energetischen Sanierung unterzogen, muss ein Energieausweis erstellt werden (oft im Rahmen des Bauantrags). Ebenso muss bei jedem Kauf, jeder Neuvermietung oder Neuverpachtung eines Nichtwohngebäudes ohne Aufforderung ein Energieausweis übergeben werden.

Ausnahmen: Einige wenige Sonderfälle sind von der Pflicht ausgenommen. Kein Energieausweis ist etwa notwendig für Nichtwohngebäude, die weniger als drei Monate im Jahr genutzt werden, eine Nutzfläche unter 50 m² haben oder unter Denkmalschutz stehen. Auch Gebäude ohne Wärmeanlage (unbeheizte Hallen o. Ä.) können von der Pflicht befreit sein.

Wer diese Pflichten missachtet, kann mit Bußgeldern belegt werden. Daher sollten Eigentümer und Makler rechtzeitig handeln und den Energieausweis rechtzeitig erstellen lassen.

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Das GEG (§87) regelt streng, welche Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen genannt werden müssen. Wird ein Nichtwohngebäude vor Verkauf oder Vermietung inseriert, müssen folgende Informationen im Inserat enthalten sein:

Diese Pflichtangaben dienen der Transparenz für potenzielle Mieter und Käufer. Vor allem die separate Darstellung von Heiz- und Stromkennwerten ist ein zentrales Merkmal für Nichtwohngebäude – sie hebt hervor, dass auch der Stromverbrauch (etwa für Lüftung, Kühlung, Beleuchtung) relevant ist. Makler und Verkäufer müssen daher in der Objektbeschreibung darauf achten, diese Werte korrekt aus dem Energieausweis zu übernehmen.

Aushangpflicht bei öffentlichen und publikumsintensiven Gebäuden

Für bestimmte Nichtwohngebäude besteht außerdem eine Aushangpflicht: Der Energieausweis muss für Besucher sichtbar ausgehängt werden. Nach §80 Abs. 6–7 GEG gilt: Bei behördlich genutzten Nichtwohngebäuden mit starkem Publikumsverkehr ab 250 m² Nutzfläche muss ein Ausweis erstellt und ausgehängt werden. Für privat genutzte, publikumsstarke Gebäude (z. B. Einkaufszentren, Kinos, Supermärkte) gilt die Aushangpflicht ab 500 m² Nutzfläche.

Beispiele: Schulen, Rathäuser oder andere kommunale Einrichtungen zählen zu den behördlich genutzten Gebäuden – sie müssen ihren Energieausweis bei Publikumsverkehr auf mindestens 250 m² öffentlich präsentieren. Ein Supermarkt oder ein Einkaufszentrum (private Nutzung, aber viele Besucher) muss ab 500 m² seine Energieeffizienz offenlegen. Der Aushang erfolgt in der Regel im Eingangsbereich oder an einer gut sichtbaren Stelle, meist über die erste Seite des Verbrauchs- bzw. Nachfrageausweises.

Die Aushangpflicht soll Transparenz schaffen und das Bewusstsein für Energieeffizienz stärken. Verstöße können mit Bußgeldern belegt werden. Eigentümer und Betreiber sollten daher prüfen, ob ihr Gebäude die Kriterien erfüllt, und im Zweifelsfall den Ausweis zentral aushängen.

Berechnungsnormen und technische Grundlagen (DIN V 18599)

Für Nichtwohngebäude schreibt das GEG für den Energiebedarfsausweis die Berechnung nach der Norm DIN V 18599 (Stand 2018-09) vor. Mit dieser Norm werden alle Anlagenteile (Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung etc.) berücksichtigt und der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes ermittelt. Die Rahmenbedingungen für das Referenzgebäude sind in Anhang 2 des GEG definiert. Neu ist, dass seit 2024 keine älteren Normen wie DIN 4108-6 mehr als Alternative zulässig sind (bis Ende 2023 gab es eine Übergangsfrist).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das vereinfachte Berechnungsverfahren (§32 GEG) für den Neubau von Nichtwohngebäuden verwendet werden. Dabei greift man auf standardisierte Gebäudemodelle (Anlage 6 GEG) zurück. In jedem Fall sollte die Auslegung der Gebäudehülle, Technik und Beleuchtung gemäß DIN V 18599 erfolgen, damit die Ausweisdaten (Jahresenergiebedarf, CO₂-Emissionen, Kühlbedarf usw.) normgerecht berechnet werden.

Ausweisarten für Nichtwohngebäude: Bedarf oder Verbrauch

Für Nichtwohngebäude sind grundsätzlich beide Arten von Energieausweisen zulässig: der bedarfsorientierte Bedarfsausweis und der verbrauchsorientierte Verbrauchsausweis. Das GEG gewährt hier mehr Flexibilität als bei Wohngebäuden – eine feste Altersgrenze (wie 1977 bei Wohnhäusern) gibt es nicht. Somit kann für ein bestehendes Nichtwohngebäude frei gewählt werden, ob man einen Verbrauchsausweis erstellt (sofern Daten vorliegen) oder einen Bedarfsausweis.

Beide Ausweisarten sind jeweils zehn Jahre gültig und dürfen nicht „durch Zauberformeln“ verlängert werden – nach Ablauf (oder bei wesentlichen baulichen Änderungen) muss ein neuer Energieausweis ausgestellt werden.

Besondere Regelungen nach Gebäudetyp

Je nach Gebäudekategorie gelten teils spezifische Vorschriften:

Hinweis: Pflegeheime und Altenheime wiederum sind per GEG §3 Wohngebäude, da sie dem Wohnen dienen. In diesem Fall gelten die Regelungen für Wohngebäude (etwa Wohnflächenangaben). Krankenhäuser sind jedoch Nichtwohngebäude. Generell lohnt sich bei gemischt genutzten Immobilien immer eine genaue Prüfung, welche Bereiche jeweils gelten.

Tipps zur rechtssicheren Umsetzung

Für Eigentümer, Makler, Verwalter und Architekten ist es entscheidend, die Vorschriften sorgfältig einzuhalten. Hier einige Empfehlungen:

Mit diesen Maßnahmen können Eigentümer, Investoren und Verwalter die Energieausweis-Pflichten für Nichtwohngebäude sicher erfüllen. Ein korrekter Energieausweis erhöht nicht nur die Rechtssicherheit, sondern liefert auch wichtige Informationen zur Energieeffizienz und zu möglichen Einsparpotenzialen eines Gebäudes.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert