Verpflichtung zu erneuerbaren Energien
Seit Januar 2024 verlangt das Gebäudeenergiegesetz (GEG), dass neu eingebaute Heizsysteme mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien beziehen. Diese Regelung zielt darauf ab, den CO2-Ausstoß deutlich zu reduzieren und fossile Brennstoffe zunehmend durch nachhaltige Energiequellen zu ersetzen. Eigentümer stehen jedoch vor der Herausforderung, die richtige Technologie zu wählen und gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Hier finden Sie eine umfassende Übersicht über die wichtigsten Punkte und Anforderungen.
Wann greifen die Vorschriften des GEG 2024?
Das Gesetz gilt in bestimmten Situationen und nicht bei allen Arbeiten an Heizsystemen, die Anforderungen an eine Heizungsanlage regelt der §71 GEG:
- Einbau neuer Heizungen: Die Regelungen betreffen ausschließlich den Austausch oder die Neuinstallation von Heizungsanlagen. Reparaturen bestehender Systeme fallen nicht darunter.
- Zentrale Heizsysteme: Werden Wärme und Warmwasser zentral bereitgestellt, beziehen sich die Anforderungen auf das Gesamtsystem.
- Getrennte Systeme: Wenn Heiz- und Warmwasserbereitungsanlagen getrennt arbeiten, gelten die Vorschriften nur für das jeweilige neue System.
- Mehrere Heizsysteme pro Gebäude: Bei komplexen Heizkonzepten greifen die Regelungen entweder für einzelne neue Anlagen oder für das gesamte Heiznetz des Gebäudes.
Welche Heizsysteme erfüllen die Anforderungen nach §71 GEG?
Das GEG bietet eine Reihe von Optionen, die entweder allein oder in Kombination genutzt werden können, um die Vorgaben zu erfüllen. Hier die sieben wichtigsten Systeme:
- Anschluss an ein Wärmenetz §71b
- Der Anschluss an ein kommunales oder privates Wärmenetz erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Der Betreiber des Netzes ist dafür verantwortlich, dass die Vorgaben eingehalten werden. Für Eigentümer bedeutet dies weniger Planungsaufwand, da sie sich auf die Infrastruktur des Netzes verlassen können.
- Elektrisch betriebene Wärmepumpen §71c
- Wärmepumpen sind eine hocheffiziente Lösung, die den Wärmebedarf von Gebäuden durch Umweltenergie decken. Sie gelten als besonders klimafreundlich und können in Neubauten sowie Bestandsgebäuden eingesetzt werden. Besonders in Kombination mit einer guten Wärmedämmung entfalten sie ihr volles Potenzial.
- Direktstromheizungen nach §71d
- Infrarotheizungen oder andere Direktstromheizsysteme sind zulässig, wenn sie in Gebäuden mit maximal zwei Wohnungen eingebaut werden und der Eigentümer selbst darin wohnt.
Bei anderen Gebäuden gelten strengere Anforderungen an die Energieeffizienz, um den Stromverbrauch und die Umweltbelastung gering zu halten. Gebäude mit mehr als 3 Einheiten müssen die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30% unterschreiten. Und Gebäude mit einem bestehenden wassergeführtem System, müssen die Anfoerderugnen sogar um 45% unterschreiten.
- Infrarotheizungen oder andere Direktstromheizsysteme sind zulässig, wenn sie in Gebäuden mit maximal zwei Wohnungen eingebaut werden und der Eigentümer selbst darin wohnt.
- Solarthermie-Anlagen §71e
- Diese Anlagen nutzen Sonnenenergie zur Wärmeerzeugung. Sie müssen mit dem Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, um den Vorgaben zu entsprechen. Solarthermie eignet sich besonders in sonnenreichen Regionen und kann effektiv mit anderen Heizsystemen kombiniert werden.
- Biomasse-Heizsysteme §71g
- Heizungen, die auf Holz, Pellets, Hackschnitzel oder anderen organischen Brennstoffen basieren, müssen automatisch beschickt und Wasser als Wärmeträger verwenden. Die Brennstoffe müssen der EU-Verordnung entsprechen.
- Heizungsanalgen mit blauem oder grünem Wasserstoff §71f
- Heizungsanlagen, die flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen, müssen sicherstellen, dass mindestens 65 Prozent der erzeugten Wärme aus Biomasse oder grünem bzw. blauem Wasserstoff stammen, einschließlich deren Derivate. Dabei gelten strenge Anforderungen an den nachhaltigen Anbau der Biomasse. Zusätzlich ist der Einsatzanteil von gasförmiger Biomasse, wie Getreidekorn oder Mais, auf maximal 40 Masseprozent pro Kalenderjahr begrenzt. Darüber hinaus ist eine verpflichtende Beratung vorgeschrieben, die über die Rahmenbedingungen und die nachhaltige Nutzung informiert.
- Wärmepumpe – Hybridheizungen §71h Absatz 1
- Kombinationen aus Wärmepumpen, Solarthermie und fossilen Energieträgern sind möglich, sofern erneuerbare Energien vorrangig genutzt werden. Diese Systeme bieten Flexibilität und Effizienz, da sie sich an unterschiedliche Witterungsbedingungen und Energiepreise anpassen lassen. Der Spitzenlasterzeuger darf nur einschreiten, wenn die Leistung der Wärmepumpe nicht mehr ausreicht um die benötigte Wärme bereitzustellen. Die Analgen müssen bivalent parallel, bivalent teilbetrieb oder mit Vorrang für die WP fahren.
- Solarthermie – Hybridheizung §71 h Absatz 4
- Elektrisch betriebene Durchlauferhitzer können genutzt werden, wenn sie elektronisch geregelt und unabhängig vom Heizungssystem sind. Diese Lösung ist vor allem für kleine Wohneinheiten geeignet und kann in Kombination mit anderen Technologien wie Solarthermie oder Wärmepumpen eine gute Ergänzung darstellen.
- Die minimalen Flächenanforderungen für Solarthermieanlagen mit höchstens zwei Wohneinheiten beschreibt der Paragraf §71 h Absatz 4.
Nachweispflichten und Berechnungen
Wer eine Heizungstechnik wählt, die nicht in der Liste der zulässigen Optionen aufgeführt ist, muss den Nachweis erbringen, dass die gesetzlichen Anforderungen dennoch erfüllt werden. Diese Nachweise umfassen detaillierte Berechnungen des Energiebedarfs und müssen gemäß der Norm DIN V 18599:2018-09 erstellt werden. Eigentümer sind verpflichtet, die Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Erstellung solcher Nachweise erfordert in der Regel die Unterstützung durch Fachleute.
Beratungspflichten für Eigentümer
Bei der Planung von Heizsystemen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, ist eine verpflichtende Beratung erforderlich. Diese soll die Eigentümer über wirtschaftliche, ökologische und langfristige Auswirkungen ihrer Entscheidung aufklären. Besonders wichtig ist die Aufklärung über die möglichen Kosten durch den CO2-Preis. Das Newspaper vom BMWK finden Sie hier.

Übergangsregelungen und Ausnahmen: GEG 2024 im Detail
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 sieht zahlreiche Übergangsregelungen und Ausnahmen vor, um den Übergang zu einer energieeffizienten Wärmeversorgung zu erleichtern. Diese Regelungen betreffen insbesondere Altbauten, die Einbindung von Wärmenetzen und Sonderfälle wie Gasetagenheizungen in Mehrfamilienhäusern. Nachfolgend eine detaillierte Übersicht:
1. Wärmenetzplanung / Wärmeplanung und Ausnahmen bis 2026 bzw. 2028
Für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern dürfen Heizungen, die nicht den Anforderungen von 65 Prozent erneuerbaren Energien entsprechen, in Altbauten bis zum 30. Juni 2026 eingebaut werden. In kleineren Kommunen unterhalb der 100.000 Einwohner gilt eine verlängerte Frist bis zum 30. Juni 2028. Dies gibt Kommunen und Eigentümern Zeit, sich auf die neuen Vorgaben einzustellen.
Jedoch gilt: Sobald eine Wärmeplanung vorliegt und das Gebäude in einem Gebiet liegt, das für den Bau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen wurde, treten die GEG-Vorgaben bereits einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung in Kraft. Sollte keine Wärmeplanung bis zu den genannten Stichtagen erfolgen, gelten trotzdem die Anforderungen des Gesetzes.
UND: Für Heizungen (Öl, Gas, Flüssiggas), die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem jeweiligen Stichtag 2026/2028 eingebaut werden, gelten zusätzliche Vorgaben:
- Ab dem 1. Januar 2029 müssen mindestens 15 Prozent der erzeugten Wärme aus erneuerbaren Energien (Biogas, Bioöl oder Bio-Flüssiggas) stammen.
- Ab dem 1.Januar 2035 erhöht sich dieser Anteil auf 30 Prozent.
- Und ab 1.Janaur 2040 auf 60 Prozent.
Dies kann für Eigentümer bedeuten, dass Nachrüstungen oder zusätzliche Investitionen erforderlich werden.
2. Übergangsfristen nach §71i
Gemäß §71i des GEG gibt es eine allgemeine Übergangsfrist, die es erlaubt, bei einem Heizungstausch nach Mitte 2026 bzw. 2028 vorübergehend eine Anlage einzubauen, die nicht den Vorgaben entspricht. Diese Frist beträgt maximal fünf Jahre und beginnt mit dem Tag, an dem der Austausch der alten Heizung erstmals durchgeführt wird. Nach Ablauf dieser Frist muss jedoch eine Heizungstechnik installiert werden, die die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbaren Energien erfüllt.
Diese Regelung ist besonders hilfreich in Notfällen, wie bei einer plötzlichen Heizungsstörung, um Zeit zu gewinnen. Während der Übergangszeit können Eigentümer Maßnahmen wie die Dämmung der Gebäudehülle durchführen, um danach eine effizientere Heizung, beispielsweise eine Wärmepumpe, nutzen zu können. Alternativ ist es möglich, eine bestehende Gas- oder Ölheizung mit erneuerbaren Energien zu ergänzen und so in eine Hybridlösung zu überführen.
3. Ausnahmen für bereits bestellte Heizungen
Heizungsanlagen, die vor dem 19. April 2023 bestellt wurden, sind von den neuen Anforderungen ausgenommen, wenn sie bis spätestens 18. Oktober 2024 eingebaut und in Betrieb genommen werden. Diese Regelung berücksichtigt bereits geplante Investitionen und verhindert unnötige finanzielle Belastungen für Eigentümer.
4. Übergangsregelungen für Wärmenetze und Wasserstoffheizungen
Der Anschluss an ein Wärmenetzen und die Umstellung auf Wasserstoff sind zentrale Bausteine des GEG. Für diese Technologien gelten erweiterte Übergangsfristen. Beispielsweise können Heizungen, die für den Anschluss an ein Wärmenetz vorgesehen sind, über die 5 Jahre hinaus – bis zu zehn Jahre im Betrieb bleiben, sofern der Anschluss innerhalb dieses Zeitraums erfolgen kann. Voraussetzung ist, dass Eigentümer eine verbindliche Vereinbarung mit dem Netzbetreiber eingehen. Während dieser Zeit gelten keine strengen Vorgaben an die bestehende Heizung.
5. Regelungen für Gasetagenheizungen in Mehrfamilienhäusern (§71l)
Für Gasetagenheizungen sieht das GEG spezifische Vorgaben vor:
- Eigentümer müssen innerhalb von fünf Jahren nach Ausfall der ersten Gasetagenheizung entscheiden, ob eine zentrale Heizungsanlage installiert oder weiterhin auf dezentrale Etagenheizungen gesetzt wird.
- Bei der Wahl einer zentralen Heizungsanlage haben Eigentümer acht zusätzliche Jahre Zeit, diese zu installieren. Sobald die Zentralheizung in Betrieb ist, müssen alle Wohnungen im Gebäude daran angeschlossen werden.
- Sollten dezentrale Heizungen bevorzugt werden, müssen alle neu eingebauten Etagenheizungen die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbaren Energien erfüllen. Heizungen, die innerhalb der Übergangszeit installiert wurden, erhalten eine zusätzliche Frist von einem Jahr, um die GEG-Anforderungen zu erfüllen.
>>> Ausführlichen Artikel finden Sie hier.
Besonderheit: Die Entscheidung über das Heizsystem muss schriftlich dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger gemeldet werden. Wird innerhalb der fünf Jahre keine Entscheidung getroffen, besteht die Verpflichtung, eine zentrale Heizungsanlage zu installieren. Ähnliche Regelungen gelten auch für Einzelraumfeuerungsanlagen, wie beispielsweise Kaminöfen.
Fazit: Flexibilität und Planungshilfen
Das GEG 2024 berücksichtigt durch seine Übergangsregelungen und Ausnahmen die individuellen Gegebenheiten verschiedener Gebäude und Regionen. Gleichzeitig schafft es Anreize für den Ausbau erneuerbarer Energien und die Nutzung innovativer Technologien. Eigentümer sollten sich frühzeitig informieren, um Fördermöglichkeiten optimal zu nutzen und langfristig von den Vorteilen energieeffizienter Heizsysteme zu profitieren. Mit einer sorgfältigen Planung können sowohl gesetzliche Anforderungen erfüllt als auch zukünftige Kosten gesenkt werden.