Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Dieses Gesetz regelt, wie die Kosten der CO₂-Bepreisung fürs Heizen zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt werden. Im Folgenden erklären wir Schritt für Schritt die Paragraphen § 1 bis § 12 dieses Gesetzes – verständlich und praxisnah. Zudem geben wir Tipps für Energieberater, wie sie die Regelungen im Alltag anwenden können, etwa in der Kommunikation mit Vermietern, Mietern und Eigentümern oder bei der Planung energetischer Sanierungen.

§ 1 – Zweck des Gesetzes

Worum geht es in § 1? In Paragraph 1 wird der Zweck des Gesetzes erläutert. Kurz gesagt: Das CO2KostAufG soll eine gerechte Verteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter sicherstellen. Bisher mussten Mieter die Kosten für den CO₂-Preis auf Heizöl, Erdgas & Co. allein tragen​. Jetzt werden diese Kohlendioxidkosten entsprechend der Verantwortungsbereiche aufgeteilt – das heißt, wer welchen Einfluss auf den CO₂-Ausstoß des Gebäudes hat, übernimmt einen entsprechend großen Kostenanteil. Der Vermieter entscheidet über Heizungsart und energetischen Zustand des Gebäudes, der Mieter beeinflusst durch sein Heizverhalten den Verbrauch. Beide Seiten sollen deshalb an den Kosten beteiligt werden.

Anreiz zur Emissionsminderung: Das Gesetz knüpft an das bestehende Anreizsystem des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) an. Dieses nationale Emissionshandelssystem verteuert fossile Brennstoffe, um zum Klimaschutz beizutragen. Indem nun Vermieter einen Teil dieser CO₂-Kosten tragen müssen, entsteht ein doppelter Anreiz: Mieter sollen zu energieeffizientem Verhalten motiviert werden (z.B. bewusstes Heizen und Lüften), und Vermieter werden zu Investitionen in klimaschonende Heizsysteme und energetische Sanierungenangereizt. Je besser die energetische Qualität des Gebäudes, desto geringer fällt künftig der vom Vermieter zu tragende CO₂-Kostenanteil aus – das belohnt Sanierungen. Umgekehrt zahlen Vermieter ineffizienter Gebäude mehr und spüren dadurch einen stärkeren finanziellen Druck, etwas an der Situation zu verbessern. Langfristig soll so der CO₂-Ausstoß im Gebäudebereich reduziert werden.

Praxis-Tipp für Energieberater: Erklären Sie Ihren Kunden (sowohl Vermietern als auch Mietern) den Sinn hinter dem CO2KostAufG. Betonen Sie, dass Klimaschutz im Gebäudebereich nur gelingt, wenn beide Seiten mitziehen: Mieter durch sparsames Heizen und Vermieter durch Gebäudeverbesserungen. Diese Zielsetzung kann in Beratungsgesprächen helfen, Verständnis zu schaffen und Motivation zu wecken – etwa wenn es darum geht, einen Vermieter von einer Heizungssanierung zu überzeugen oder einem Mieter Tipps zum Heizverhalten zu geben. Energieberater können hier als Vermittler auftreten, die die gemeinsamen Vorteile (weniger Emissionen, langfristig niedrigere Heizkosten) herausstellen.

Symbolbild zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten gemäß CO2KostAufG

§ 2 – Anwendungsbereich

Worum geht es in § 2? Paragraph 2 definiert, für welche Fälle und Gebäude das Gesetz gilt. Grundsätzlich erfasst das CO2KostAufG alle Gebäude, in denen fossile Brennstoffe zum Heizen oder für die kombinierte Heizung/Warmwasser-Bereitung genutzt werden. Dazu zählen vor allem Häuser mit Öl- oder Gasheizung. Auch wenn Wärme über eine zentrale Anlage (z.B. ein Blockheizkraftwerk) bereitgestellt wird, die mit fossilen Brennstoffen betrieben ist, fällt das Gebäude unter den Anwendungsbereich. Entscheidend ist, dass für den jeweiligen Brennstoff Standard-Emissionsfaktoren festgelegt sind – das trifft auf gängige Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Kohle etc. zu. Außerdem gilt das Gesetz auch für gewerbliche Wärmelieferungen, also z.B. Fernwärme, sofern diese aus fossiler Erzeugung stammt.

Was ist nicht erfasst? Nicht alle Heizsysteme erzeugen CO₂-Kosten im Sinne des Gesetzes. Klimafreundliche Heizungen wie Wärmepumpen, Solarthermie-Anlagen oder Holzpellet-Heizungen unterliegen nicht dem nationalen CO₂-Preis und damit auch nicht der Aufteilung nach CO2KostAufG​. Heizt ein Gebäude ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Biobrennstoffen, fällt keine CO₂-Abgabe an (bzw. ist von dieser befreit) – hier greift das Gesetz folglich nicht. Auch Elektroheizungen (direkte Stromheizung) gehören derzeit nicht dazu, da der CO₂-Preis beim Strom indirekt im EU-Emissionshandel anfällt und nicht vom BEHG erfasst wird. Ebenso ausgenommen sind Fälle, in denen keine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten erfolgt (siehe Abs. 6): Zum Beispiel, wenn per Mietvertrag eine Warmmiete ohne separate Heizkostenabrechnung vereinbart ist oder eine Pauschale gezahlt wird. In solchen Fällen soll das CO2KostAufG nur greifen, wenn die Parteien ausdrücklich doch eine Abrechnung nach Verbrauch vereinbaren.

Besondere Fälle: Paragraph 2 enthält zusätzlich zwei besondere Regelungen:

Praxis-Tipp für Energieberater: Stellen Sie zunächst fest, ob das Gebäude Ihres Kunden vom Gesetz erfasst wird. Prüfen Sie die Heizungsart: Bei Öl- oder Gasheizungen ist das CO2KostAufG relevant, bei Wärmepumpen oder Biomasse-Heizungen nicht. So können Sie Ihre Beratung darauf fokussieren. Informieren Sie Vermieter und Eigentümer, dass vertragliche Abmachungen (z.B. “Mieter trägt alle Kosten”) hier unwirksam sind – das schafft Klarheit und verhindert Missverständnisse. In Mischgebäuden (teils Wohn-, teils Gewerbenutzung) sollten Sie zudem darauf hinweisen, dass überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude nach den Wohngebäude-Regeln abgerechnet werden, während bei überwiegend gewerblich genutzten Objekten die Nichtwohngebäude-Regel (50:50-Aufteilung) greift. Diese Einordnung ist wichtig, damit die CO₂-Kosten korrekt verteilt werden.

§ 3 – Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme

Worum geht es in § 3? Paragraph 3 verpflichtet die Brennstoff- und Wärmelieferanten, ihren Kunden bestimmte Informationen bereitzustellen. Konkret müssen Lieferanten von Heizöl, Erdgas, Kohle oder auch Fernwärmeversorgerauf ihren Rechnungen klar ausweisen, welcher Anteil der Kosten auf den CO₂-Preis entfällt. Diese Transparenz ist wichtig, damit Vermieter (und ggf. auch Mieter) die Daten haben, um die CO₂-Kostenaufteilung berechnen zu können. Folgende Angaben müssen auf der Rechnung in allgemeinverständlicher Form stehen:

All diese Daten sollen den Beteiligten helfen, nachvollziehen zu können, wie sich die CO₂-Kosten zusammensetzen. Absatz 2 des § 3 schreibt außerdem vor, dass die Lieferanten bei der Berechnung der Brennstoffemissionen die gesetzlichen Standardwerte nutzen müssen – damit ist gewährleistet, dass überall mit denselben Emissionsfaktoren gerechnet wird und nicht jeder Lieferant eigene Werte annimmt. Eine Ausnahme gibt es hier: Wenn sicher ausgeschlossen ist, dass der Käufer den Brennstoff fürs Heizen in Gebäuden nutzt (z.B. Industriestromerzeugung), muss die CO₂-Info nicht angegeben werden. In Absatz 3 wird klargestellt, wie der Euro-Betrag der CO₂-Kosten zu errechnen ist: nämlich Brennstoffemissionen × CO₂-Preis pro Tonne (zu diesem Preis siehe § 4) + Umsatzsteuer darauf. Das bedeutet, auch auf die CO₂-Kosten fällt Mehrwertsteuer an, und das muss mit einberechnet werden.

Spezialfälle der Wärmelieferung: Absatz 4 des § 3 passt die Informationspflicht für Fernwärme- oder KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) an​buzer.de. Hier ein kurzer Überblick:

Praxis-Tipp für Energieberater: Sammeln Sie diese Informationen frühzeitig von Ihren Kunden bzw. deren Energieversorgern. Als Energieberater können Sie helfen, die Werte auf der Brennstoffrechnung zu interpretieren. Zeigen Sie zum Beispiel einem Vermieter, was der ausgewiesene Emissionsfaktor bedeutet oder wie hoch die Gesamt-CO₂-Emission seines Gebäudes laut Rechnung ist. Diese Daten sind die Grundlage, um später die Stufe für die CO₂-Kostenaufteilung (siehe § 5) zu ermitteln. Empfehlen Sie Ihren Kunden, bei ihrem Brennstofflieferanten nachzufragen, falls die Rechnung die vorgeschriebenen Angaben nicht enthält – die Lieferanten müssen diese Infos liefern. Gerade ältere Vermieter oder Verwalter sind mit den neuen Rechnungsdetails vielleicht unsicher; hier können Sie aufklären. Mieter, die ihren Brennstoff eigenständig beziehen (z.B. Mieter mit eigener Öl-Brennwerttherme), sollten Sie darauf hinweisen, dass sie auf ihrer Rechnung ebenfalls die CO₂-Daten finden und unbedingt aufbewahren müssen – das ist später wichtig, um Erstattungen vom Vermieter einzufordern.

§ 4 – Maßgeblicher Zertifikatepreis

Worum geht es in § 4? Paragraph 4 beschreibt, welcher CO₂-Preis für die Berechnung der Kosten zugrunde gelegt wird – der sogenannte maßgebliche Zertifikatepreis. Hintergrund: Die Kosten der CO₂-Bepreisung ergeben sich aus dem Preis der Emissionszertifikate, die nach dem BEHG von den Brennstoffhändlern gekauft werden müssen​. Dieser Preis ist aber nicht immer gleich, sondern entwickelt sich über die Jahre weiter. § 4 legt daher fest, welchen Wert man konkret ansetzen soll, um die Kosten zu berechnen:

Zusätzlich bestimmt Absatz 2: Das Umweltbundesamt (UBA) muss die maßgeblichen Preise rechtzeitig veröffentlichen. Spätestens zehn Werktage vor Jahresbeginn soll der Preis fürs kommende Jahr auf der UBA-Webseite stehen, damit alle informiert sind. Für 2026 (Korridor) und 2027ff (Auktionen) ist das besonders wichtig, weil diese Werte ja erst berechnet werden müssen. Absatz 3 regelt noch einen Sonderfall in Bezug auf Fernwärme aus EU-ETS-Anlagen (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 4b): Hier soll das UBA bis 31. März des Folgejahres den Durchschnittspreis der EU-ETS-Zertifikate des Berichtsjahres veröffentlichen, damit man diesen für die Abrechnungen nutzen kann.

In Summe sorgt § 4 dafür, dass klar definiert ist, mit welchem Euro-Betrag pro Tonne CO₂ die Berechnungen gemacht werden. Für die meisten Gebäude sind die Bekanntgabe im BEHG und durch das UBA maßgeblich – Vermieter müssen also nicht selbst recherchieren, sondern können sich an den offiziellen Veröffentlichungen orientieren.

Praxis-Tipp für Energieberater: Behalten Sie die Entwicklung des CO₂-Preises im Blick. Informieren Sie Ihre Kunden darüber, wie sich der Preis pro Tonne CO₂ in den nächsten Jahren voraussichtlich entwickelt. Steigende CO₂-Preise bedeuten, dass die absoluten Kosten für fossile Heizenergie weiter steigen werden. Das können Sie als Argument in der Beratung nutzen: Klimafreundliche Heizsysteme (Wärmepumpen, Pelletheizungen etc.) werden im Vergleich immer wirtschaftlicher, je höher der CO₂-Preis klettert. Gleichzeitig können Sie Vermietern aufzeigen, dass sie durch energetische Verbesserungen nicht nur weniger CO₂ emittieren, sondern auch bei steigendem Zertifikatepreis mehr Geld sparen, weil sich ihr zu tragender Kostenanteil absolut reduziert. Ein Beispiel: 2023 kostet eine Tonne CO₂ 30 € – bei 10 Tonnen Emissionen = 300 € Kosten. 2025 sind es 55 € – bei gleichen 10 Tonnen schon 550 € Kosten. Dieses Kostenrisiko kann durch Sanierungen oder Heizungstausch gesenkt werden. Energieberater sollten diese Zahlen greifbar machen und in Sanierungsstrategien integrieren (z.B. in Wirtschaftlichkeitsberechnungen von Dämmmaßnahmen auch die vermiedenen CO₂-Kosten über 10 Jahre berücksichtigen).

§ 5 – Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden

Worum geht es in § 5? Paragraph 5 ist das Herzstück des Gesetzes für Wohngebäude: Hier wird genau geregelt, wie die CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen sind. Die Aufteilung erfolgt nach einem Stufenmodell, das sich an der energetischen Qualität des Gebäudes orientiert. Dazu muss zunächst der spezifische Kohlendioxidausstoßermittelt werden, also Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Dies geschieht im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung durch den Vermieter: Er nimmt die Gesamt-CO₂-Emissionen (die ihm z.B. aus den Brennstoffrechnungen bekannt sind) und teilt sie durch die Gesamtwohnfläche des Gebäudes. Wenn es eine zentrale Heizung gibt, wird das fürs ganze Gebäude gemacht. Versorgt der Vermieter einzelne Wohnungen separat (z.B. jede Wohnung hat eine eigene Therme), dann kann er auch den CO₂-Ausstoß je Wohnung pro m² berechnen – in solchen Fällen wird aber letztlich auch wieder auf die Gesamtwohnfläche aller versorgten Wohnungen abgestellt. Wichtig ist: Dieser Wert wird auf eine Nachkommastelle gerundet, damit eine eindeutige Einordnung in die Stufen möglich ist.

Die 10 Stufen des CO₂-Stufenmodells: Anhand des spezifischen CO₂-Ausstoßes ordnet der Vermieter das Gebäude einer Stufe (1 bis 10) zu. In der Anlage zum Gesetz ist eine Tabelle hinterlegt, aus der sich für jede Emissions-Stufe das prozentuale Aufteilungsverhältnis ergibt. Vereinfacht lässt sich die Tabelle so zusammenfassen:

CO2-Emissionen des Gebäudes (kg CO2/m²/Jahr)Kostenanteil VermieterKostenanteil Mieter
bis 12 kg (sehr effizient)0 %100 %
> 12 bis 17 kg10 %90 %
> 17 bis 22 kg20 %80 %
> 22 bis 27 kg30 %70 %
> 27 bis 32 kg40 %60 %
> 32 bis 37 kg50 %50 %
> 37 bis 42 kg60 %40 %
> 42 bis 47 kg70 %30 %
> 47 bis 52 kg80 %20 %
über 52 kg (sehr ineffizient)95 %10 %

Ein Gesetz, das den 100-Euro-Schein “zerreißt”: Die CO₂-Kosten werden zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Wie viel jeder zahlt, hängt vom CO₂-Ausstoß des Gebäudes ab – ineffiziente Häuser bedeuten einen großen Kostenanteil für den Vermieter, effiziente Häuser entlasten den Vermieter.

Was bedeutet das konkret? Je schlechter die Energiebilanz eines Wohngebäudes, desto mehr muss der Vermieter von den CO₂-Kosten übernehmen. Umgekehrt: Bei sehr energiesparenden Gebäuden trägt der Vermieter wenig bis nichts, dann bleibt der größte Teil beim Mieter. Diese Regelung soll Vermieter dazu bringen, ihre Gebäude energetisch zu verbessern, um aus den teuren Stufen herauszukommen – und Mieter trotzdem motivieren, sparsam zu heizen, denn in effizienten Häusern zahlen ja sie den Hauptteil. 

Beispiel 1: Ein unsanierter Altbau mit Ölzentralheizung verursacht 55 kg CO₂/m² im Jahr. Das liegt oberhalb von 52 kg, also Stufe 10. Von z.B. 1000 € jährlichen CO₂-Kosten müsste der Vermieter 95 % = 950 € selbst tragen, die Mieter zusammen nur 50 € (5 %). 

Beispiel 2: Ein saniertes Mehrfamilienhaus mit moderner Gas-Brennwerttherme kommt auf 30 kg CO₂/m². Das ist Stufe 5. Hier teilen sich Vermieter und Mieter die Kosten zu je zur 40% und 60%. 

Beispiel 3: Ein Neubau mit sehr guter Dämmung und effizienter Heizung liegt bei 10 kg CO₂/m². Das entspricht Stufe 1, der Vermieter zahlt 0 €, die Mieter tragen 100 % der (dann ohnehin recht niedrigen) CO₂-Kosten.

Gebäudetyp / energetischer ZustandTypischer CO2-Ausstoß (kg/m²/Jahr)Geschätzter Vermieteranteil
Neubau, sehr energieeffizient (z.B. KfW-40)~10–15 kgca. 0–10 %
Modernisiertes Wohnhaus (gute Dämmung)~20–30 kgca. 20–40 %
Älteres Gebäude (teilweise saniert)~30–40 kgca. 40–60 %
Unsanierter Altbau (sehr ineffizient)>50 kgca. 80–90 %

Wie wird gerechnet? Absatz 1 beschreibt die Methodik der Berechnung (s.o.). Absatz 2 sagt: Der so ermittelte spezifische Wert ist in die Tabelle der Anlage einzuordnen, um das Aufteilungsverhältnis zu bestimmen. Es handelt sich also um eine klare Zuordnung anhand definierter Schwellenwerte. Wichtig: Falls der Abrechnungszeitraum einmal kürzer als ein Jahr ist (z.B. Eigentümerwechsel nach 9 Monaten und daher Abrechnung), muss man die Schwellen der Tabelle zeitanteilig anpassen. Ebenso, wenn die Brennstoff-Lieferungen nicht genau mit dem Miet-Abrechnungszeitraum übereinstimmen, muss man die Emissionen passend umrechnen, damit es gerecht zugeht. Absatz 3 schließlich regelt den Fall, dass ein Mieter sich selbst mit Wärme versorgt – etwa, wenn eine Wohnung eine eigene Gastherme mit eigenem Liefervertrag hat. In diesem Fall muss der Mieter einmal im Jahr den spezifischen CO₂-Ausstoß seiner Wohnungberechnen (analog zur Vermietermethode) und die Wohnung einer Stufe zuordnen. Daraus ergibt sich dann, wie die CO₂-Kosten dieses Mieters aufzuteilen wären. Da der Mieter in so einem Fall die Brennstoffrechnung ja vollständig selbst bezahlt hat, resultiert daraus ein Erstattungsanspruch gegen den Vermieter (siehe § 6 unten): Der Vermieter muss dem selbstversorgten Mieter seinen Anteil an den CO₂-Kosten zurückzahlen. Für solche Konstellationen sind insbesondere die Hinweise auf den Rechnungen (aus § 3) gedacht, damit der Mieter die nötigen Infos hat.

Praxis-Tipp für Energieberater: Helfen Sie Vermietern dabei, die richtige Stufe zu ermitteln. Viele Vermieter kennen den spezifischen CO₂-Ausstoß ihres Gebäudes nicht spontan. Nutzen Sie die Heizkostenabrechnungen und Brennstoffrechnungen: Ermitteln Sie den Gesamtverbrauch und die CO₂-Emissionen daraus und teilen Sie durch die Wohnfläche. Sie können auch Tools einsetzen – es gibt z.B. einen CO₂-Kostenrechner des Bundes​, der bei der Einstufung hilft. Energieberater können hier als Sachverständige auftreten, die die Berechnung nachvollziehbar dokumentieren. Das schafft Vertrauen bei Mietern und Sicherheit für Vermieter. Zeigen Sie Vermietern auch auf, wie sie in eine bessere Stufe kommen können: Etwa könnte eine Dämmmaßnahme oder der Austausch der Heizung den spezifischen Ausstoß deutlich senken, sodass in der nächsten Abrechnung vielleicht statt 70 % nur noch 50 % Vermieteranteil anfällt. Diese Verbindung zwischen Sanierung und finanzieller Entlastung ist oft ein schlagkräftiges Argument. Umgekehrt können Sie Mieter beraten, die vielleicht den Eindruck haben, der Vermieter stuft falsch ein: Mit Ihrem Fachwissen können Sie die Angaben prüfen und ggf. dem Mieter erklären, ob die Zuordnung korrekt ist. Denken Sie auch an Beispielrechnungen in Ihrer Beratung: Ein Vermieter sieht schwarz auf weiß, wie viel Euro er sparen könnte, wenn sein Gebäude von 60 kg CO₂/m² (Stufe 4, 70 % Kosten für ihn) auf z.B. 40 kg CO₂/m² (Stufe 5, 60 % Kosten) verbessert wird. Solche praxisnahen Rechnungen können Motivation für energetische Verbesserungen schaffen.

§ 6 – Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch bei Wohngebäuden

Worum geht es in § 6? Dieser Paragraph hat zwei wichtige Teile: erstens eine Begrenzung, wie weit Vermieter die CO₂-Kosten überhaupt auf Mieter abwälzen dürfen (Umlagefähigkeit), und zweitens den Erstattungsanspruch der Mieter, die ihre Brennstoffe selbst beschaffen.

Begrenzung der Umlagefähigkeit: Hier schreibt das Gesetz klipp und klar fest, dass kein Mieter mehr tragen muss, als ihm nach § 5 zustehtVereinbarungen, die den Mieter stärker belasten, sind unwirksam​. Das bedeutet: Ein Vermieter kann nicht per Mietvertrag oder anderer Absprache festlegen, dass der Mieter z.B. 100 % der CO₂-Kosten zahlt, obwohl nach dem Gesetz eigentlich 50 % beim Vermieter liegen würden. Solche Klauseln wären rechtlich nichtig, selbst wenn der Mieter sie unterschrieben hat. In der Praxis muss der Vermieter also mindestens seinen gesetzlich vorgeschriebenen Anteil übernehmen – er kann darüber hinaus natürlich freiwillig mehr übernehmen, aber nicht weniger. Diese Begrenzung stellt sicher, dass Mieterschutz besteht und das Gesetz nicht unterlaufen wird. Für Wohnraum-Mietverhältnisse ist diese Unabdingbarkeit ausdrücklich festgelegt. (Hinweis: Bei gewerblichen Mieten könnten Vertragsparteien eventuell abweichende Regelungen treffen, da § 6 explizit “Mietverträge über Wohnraum” nennt. In der Wohnraummiete jedoch ist das Gesetz zwingend.)

Erstattungsanspruch der Mieter: Wie bereits bei § 5 Abs. 3 erwähnt, gibt es Fälle, in denen Mieter selbst die Brennstoffkosten zahlen, z.B. bei einer Gasetagenheizung mit eigenem Vertrag oder wenn Mieter Heizöl selbst einkaufen (z.B. bei Einfamilienhäusern zur Miete). In solchen Konstellationen bekommt der Vermieter die CO₂-Kosten gar nicht “in Rechnung gestellt”, weil der Mieter ja direkt an den Energielieferanten zahlt. Trotzdem soll natürlich auch hier die Aufteilung gelten. Deshalb haben diese Mieter einen gesetzlichen Anspruch, vom Vermieter einen Teil der gezahlten CO₂-Kosten erstattet zu bekommen. Die Höhe dieser Erstattung entspricht dem Anteil, den der Vermieter hätte tragen müssen, wenn er die Heizkosten abgerechnet hätte. Praktisch läuft es so: Der Mieter muss zunächst seine Heizkostenrechnung abwarten und kann dann innerhalb von 12 Monaten vom Vermieter die Rückzahlung verlangen. Er muss dem Vermieter dazu Nachweise liefern (also z.B. die Gasrechnung mit den ausgewiesenen CO₂-Informationen) und ausrechnen, welcher Betrag erstattungsfähig ist – hierzu dient die in § 5 beschriebene Einstufung seiner Wohnung. Der Vermieter ist dann verpflichtet, diesen Betrag auszuzahlen.

Informationspflicht und Fristen: Damit Mieter von diesem Recht wissen, hat § 3 vorgeschrieben, dass ein Hinweis auf diesen Erstattungsanspruch auf der Rechnung stehen muss. Viele Mieter werden sonst gar nicht ahnen, dass sie Geld zurückfordern können. Wichtig ist die Frist von 12 Monaten – nach einem Jahr verfällt der Anspruch, wenn er nicht geltend gemacht wurde. Energieberater können hier eventuell unterstützend eingreifen (siehe Tipp unten).

Praxis-Tipp für Energieberater: Überprüfen Sie Mietverträge Ihrer Beratungskunden dahingehend, ob eventuell veraltete Klauseln zur CO₂-Kostenüberwälzung enthalten sind. Erläutern Sie Vermietern, dass solche Klauseln nun nichtig sind – das verhindert Streit und unnötige rechtliche Auseinandersetzungen. Mieter mit Eigenversorgung (z.B. eigene Therme) sollten Sie aktiv über ihr Recht auf Erstattung informieren. Viele wissen das nicht und lassen Geld liegen. Geben Sie ihnen ggf. eine Schritt-für-Schritt-Anleitung: 1) Nach Ende des Abrechnungsjahres die Brennstoffrechnung nehmen, 2) CO₂-Emissionen pro m² berechnen (hier können Sie als Berater helfen), 3) anhand der Stufen den Vermieteranteil bestimmen, 4) dem Vermieter schriftlich die Berechnung schicken und Erstattung fordern. Als Energieberater können Sie auch eine Art Musterschreiben vorbereiten, das Ihre Kunden nutzen können. So stellen Sie sicher, dass die Regelung auch angewendet wird. Vermietern wiederum können Sie raten, von sich aus offen auf Mieter zuzugehen, die eigenversorgt sind, und die Aufteilung anzubieten – das schafft ein gutes Mietverhältnis und vermeidet Missstimmung. Schließlich zahlen die Mieter die CO₂-Bepreisung ja mit ihrer Rechnung bereits voll, und es ist fair, einen Teil zurückzubekommen.

§ 7 – Abrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden

Worum geht es in § 7? Dieser Paragraph regelt die praktische Umsetzung in der Heizkostenabrechnung. Im laufenden Mietverhältnis erstellt der Vermieter ja jährlich eine Nebenkostenabrechnung (Heizkostenabrechnung) für die Mieter. § 7 schreibt vor, dass der Vermieter dabei den auf die Mieter entfallenden CO₂-Kostenanteil ausweisen und abrechnen muss​. Das bedeutet: Die Heizkostenabrechnung enthält nun einen neuen Posten bzw. eine neue Zeile, die die CO₂-Kosten berücksichtigt.

Wie wird abgerechnet? Stellen wir uns vor, der Vermieter hat gemäß § 5 ermittelt: “Mein Gebäude ist Stufe 4, also trage ich 70 % der CO₂-Kosten, die Mieter 30 %.” Wenn die Gesamtkosten durch den CO₂-Preis (z.B. laut Brennstoffrechnung) 500 € betragen, dann darf der Vermieter nur 30 % davon = 150 € über die Heizkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Diese 150 € werden dann – wie normale Heizkosten – nach dem üblichen Verteilungsschlüsselauf die einzelnen Mietparteien verteilt (meist nach Verbrauch/Verbrauchseinheiten, analog zu den Brennstoffkosten). Die übrigen 350 € (70 %) darf er nicht umlagefähigen Kosten zuordnen – sprich, die trägt er aus eigener Tasche. In der Abrechnung selbst muss also klar erkennbar sein, welcher Betrag anteilig auf die Mieter umgelegt wird und welcher vom Vermieter übernommen wird​.

Transparenz in der Abrechnung: Gute Abrechnungssysteme (z.B. von Messdienstleistern) werden vermutlich eine separate Zeile haben wie “CO₂-Kosten (Anteil Mieter) = X €; CO₂-Kosten (Anteil Vermieter) = Y € (nicht umgelegt)”. Der Mieter soll sehen können, dass ihm ein Teil der CO₂-Kosten erlassen wurde, weil der Vermieter diesen trägt. Außerdem muss in der Heizkostenabrechnung auch die Stufe bzw. der CO₂-Wert des Gebäudes angegeben sein​. Dies ist wichtig, damit der Mieter die Aufteilung nachvollziehen kann. Laut einer Mieterverein-Information gilt: Fehlt diese Angabe oder der CO₂-Kostenanteil in der Abrechnung, so hat der Mieter das Recht, die Heizkostenabrechnung pauschal um 3 % zu kürzen​. Diese Sanktion soll Vermieter motivieren, die Aufteilung ordnungsgemäß auszuweisen. Schließlich kann ein Mieter nur dann prüfen, ob alles richtig berechnet ist, wenn er die Einstufung kennt. (Diese 3%-Kürzungsregel ist quasi eine praktische Konsequenz – sie dürfte in der Heizkostenverordnung verankert sein, die parallel angepasst wurde.)

Absatz 1 vs. Absatz 2: § 7 besteht vermutlich aus mehreren Absätzen, wobei der Kern ist: Der Vermieter überträgt die maßgeblichen CO₂-Kosten aus der Brennstoffrechnung in die Nebenkostenabrechnung, und zwar nur in Höhe des Mieteranteils. Genaue Wortlaute beinhalten evtl. Fristen (z.B. muss mit der nächsten Abrechnung nach 2023 begonnen werden) – im Gesetzestext heißt es sinngemäß, für Abrechnungszeiträume ab dem 1.1.2023 muss das erfolgen.

Praxis-Tipp für Energieberater: Kontrollieren Sie Heizkostenabrechnungen für Ihre Kunden, gerade jetzt in der Übergangszeit. Viele Vermieter nutzen Abrechnungsdienstleister – stellen Sie sicher, dass diese auf die neue CO₂-Kostenaufteilung vorbereitet sind. Falls Sie Vermieter beraten, betonen Sie, wie wichtig die korrekte Ausweisung ist: Zum einen um den Mietern gegenüber transparent zu sein, zum anderen um rechtliche Nachteile (wie die 3%-Kürzung) zu vermeiden​. Sie können Vermietern empfehlen, in einem Anschreiben zur Abrechnung kurz zu erläutern, was es mit der CO₂-Kostenaufteilung auf sich hat – so fühlen sich Mieter informiert. Mieterberatung:Sollten Sie Mieter als Kunden haben (z.B. in Mietervereinen), schauen Sie mit ihnen gemeinsam die Abrechnung durch. Prüfen Sie, ob der CO₂-Anteil korrekt berechnet und angegeben ist. Wenn nicht, können Sie den Mietern raten, Einwendungen zu erheben oder die Rechnung zu korrigieren. Als Energieberater kennen Sie die energetischen Kennwerte des Gebäudes vielleicht aus Energieausweisen o. ä. – nutzen Sie dieses Wissen, um abzuschätzen, ob die Einstufung realistisch erscheint. So können Sie bei Unstimmigkeiten vermitteln. Insgesamt sollten Energieberater bei Einführung neuer Abrechnungsposten als kompetente Ansprechpartner auftreten, um sowohl Vermietern als auch Mietern die Unsicherheit zu nehmen.

§ 8 – Aufteilung der Kohlendioxidkosten und Erstattungsanspruch bei Nichtwohngebäuden

Worum geht es in § 8? Dieser Paragraph behandelt alle Gebäude, die keine Wohngebäude sind – also Bürogebäude, Gewerbehallen, Läden, öffentliche Gebäude etc. Für Nichtwohngebäude gilt zunächst ein einfacheres Modell: Die CO₂-Kosten werden hier pauschal 50:50 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt​. Das heißt, unabhängig von der energetischen Qualität übernimmt jede Seite die Hälfte der Kosten. Man hat sich hierfür entschieden, weil bei Nichtwohngebäuden oft sehr unterschiedliche Nutzungsarten und Verbrauchsmuster vorliegen, und zunächst praktische Einfachheit im Vordergrund stand.

Warum 50:50? Diese pauschale Regelung ist als Übergangslösung gedacht. Im Gegensatz zum Wohngebäudebereich liegen für Nichtwohnhäuser noch nicht genügend Daten vor, um ein abgestuftes Modell nach Effizienzklassen festzulegen. Daher hat man für den Start ab 2023 gesagt: hälftige Teilung. Das heißt in der Praxis: Wenn ein Gewerbemieter eine Lagerhalle mit Gasheizung nutzt und dafür CO₂-Kosten von 1.000 € anfallen, trägt der Vermieter 500 € und der Mieter 500 €. Diese einfache 50:50-Aufteilung gilt für alle Nichtwohn-Mietverhältnisse gleichermaßen– es spielt keine Rolle, ob das Gebäude top-saniert oder alt ist. Allerdings kann man vermuten, dass bei künftigen Anpassungen (siehe § 10) auch hier differenziertere Modelle kommen könnten.

Erstattungsanspruch bei Nichtwohngebäuden: Ebenso wie bei Wohngebäuden gibt es auch hier den Fall, dass der Mieter die Energie selbst beschafft (z.B. ein Gewerbemieter hat eigenen Heizölkauf). In so einem Fall hat auch der gewerbliche Mieter einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter, und zwar ebenfalls in Höhe von 50 % der CO₂-Kosten. Die Mechanik ist analog: Der Mieter muss dem Vermieter die entsprechenden Nachweise liefern und bekommt dann die Hälfte erstattet. Auch hier dürften Rechnungen einen Hinweis enthalten (Abs. 2 von § 8 verweist vermutlich auf den Erstattungsanspruch ähnlich § 6 Abs. 2).

Hinweis zur WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft): § 8 könnte auch Regelungen für Teile von gemischt genutzten Gebäuden enthalten. Zum Beispiel, wenn in einem Gebäude Wohn- und Nichtwohnflächen gemischt sind, aber der überwiegende Teil keinen Wohnzwecken dient, würde man § 8 anwenden (pauschal hälftig). In der Praxis ist die Abgrenzung wichtig, aber das Gesetz stellt auf die überwiegende Nutzung ab (siehe Hinweis bei § 2 oben).

Praxis-Tipp für Energieberater: Beraten Sie Eigentümer von Nichtwohngebäuden, dass sie die hälftige Kostenbeteiligung einkalkulieren müssen. Gerade gewerbliche Vermieter, die vielleicht langfristige Mietverträge haben, sollten informiert werden, dass sie ab 2023 die Hälfte der CO₂-Kosten selbst tragen – das könnte Einfluss auf ihre Nebenkostenkalkulation und Mietvertragsgestaltung haben. Falls Sie Unternehmen (als Mieter) beraten, lohnt der Hinweis, dass sie nun halbiert von den CO₂-Kosten belastet werden und ggf. bei eigenen Heizverträgen die Hälfte zurückfordern können. Energieberater können außerdem auch im Nichtwohnbereich Sanierungsstrategien mit dem CO₂-Preis begründen: Zwar ist es hier (noch) nicht gestaffelt, aber ein Vermieter, der ein Bürogebäude energetisch saniert und z.B. auf Wärmepumpe umstellt, spart trotzdem CO₂-Kosten, die er ja zu 50 % tragen muss. Und ein Mieter in einem effizienten Gebäude hat insgesamt geringere Energiekosten – das kann in Verhandlungen ein Thema sein. Weisen Sie auch darauf hin, dass künftige Gesetzesanpassungen möglicherweise auch im Nichtwohnsektor eine differenzierte Aufteilung je nach Effizienz bringen könnten – proaktives Sanieren könnte also später Vorteile bringen. Tipp: Für gemischt genutzte Gebäude sollten Energieberater genau schauen, ob § 5 oder § 8 greift, und den Kunden entsprechend beraten, damit die Abrechnung rechtssicher erfolgt.

§ 9 – Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen

Worum geht es in § 9? Dieser Paragraph behandelt Ausnahmen bzw. Sonderregelungen, wenn es um die energetische Verbesserung eines Gebäudes geht – genauer: wenn solche Verbesserungen nicht oder nur eingeschränkt möglich sind. Das Gesetz erkennt an, dass es Fälle gibt, in denen ein Vermieter den CO₂-Ausstoß seines Gebäudes kaum beeinflussenkann, weil ihm rechtliche Grenzen gesetzt sind. Zwei wichtige Beispiele werden genannt: Denkmalschutz und Milieuschutz (Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB)​. In solchen Fällen können bestimmte energetische Sanierungen verboten oder stark eingeschränkt sein (z.B. keine Außendämmung wegen Denkmalschutz, keine Fensteraustausch ohne Genehmigung in Milieuschutzgebieten).

Teil- oder Vollentlastung des Vermieters: § 9 erlaubt es Vermietern in solchen Fällen, ihren CO₂-Kostenanteil zu reduzieren – im Extremfall sogar vollständig auf die Mieter abzuwälzen​. Konkret heißt es: Wenn durch diese öffentlich-rechtlichen Vorgaben wesentliche energetische Verbesserungen nicht durchgeführt werden dürfen, kann der Vermieter seinen Anteil zur Hälfte oder sogar ganz auf die Mietenden überwälzen​. Das bedeutet:

Wann genau “Hälfte” und wann “ganz” angewendet werden darf, dürfte vom Grad der Einschränkung abhängen. Eventuell sieht die Vorschrift vor, dass bei Denkmalschutz eine vollständige Befreiung möglich ist, während bei Milieuschutz (wo meist einige Verbesserungen möglich sind, aber nicht alle) eine hälftige Entlastung vorgesehen ist. In jedem Fall muss der Vermieter die Voraussetzungen nachweisen. Er kann sich also nur auf § 9 berufen, wenn tatsächlich eine konkrete Sanierungsmaßnahme untersagt wurde oder aus den Schutzvorschriften klar hervorgeht, dass bestimmte energetische Standards nicht erreichbar sind.

Beispiele:

Gasherd-Pauschale: Eine weitere Sonderregel, die medial erwähnt wurde, ist die 5 %-Pauschale für Gasherde. Wenn in einem Gebäude Gas nicht nur zum Heizen, sondern auch zum Kochen verwendet wird (in Mietwohnungen mit Gasherd), dann entsteht CO₂-Ausstoß, den der Mieter zu 100 % selbst beeinflusst (der Herdverbrauch). Damit der Vermieter dafür nicht “bestraft” wird, kann er pauschal 5 % seines CO₂-Kostenanteils abziehen. Beispiel: Ohne diese Regel müsste Vermieter 60 € zahlen; wegen Gasherden darf er 5 % von 60€ (=3€) weniger zahlen – es trägt letztlich der Mieter mehr. Diese Pauschale berücksichtigt gewissermaßen den Anteil des Kochens. (Im Gesetz könnte dies in § 9 oder in der Anlage geregelt sein.)

Praxis-Tipp für Energieberater: Prüfen Sie bei Ihren Beratungskunden, ob solche Ausnahmefälle vorliegen. Bei einem denkmalgeschützten Gebäude sollten Sie den Eigentümer darauf hinweisen, dass er ggf. Entlastung bei der CO₂-Umlage beantragen/nutzen kann. Helfen Sie ihm, die notwendigen Nachweise zusammenzustellen – z.B. Bescheide der Denkmalschutzbehörde, aus denen hervorgeht, welche Maßnahmen untersagt wurden. Gleichzeitig können Sie überlegen, welche alternativen Verbesserungen trotz Denkmalschutz möglich sind (z.B. Innendämmung, effiziente Heizung) und den Vermieter dazu beraten – denn jede Verbesserung senkt ja auch den absoluten CO₂-Ausstoß. In Milieuschutzgebieten sollten Sie Vermietern raten, vorab mit der Kommune zu klären, was erlaubt ist. Wenn erhebliche Einschränkungen bestehen, kann man die hälftige Abwälzung nutzen – aber vielleicht gibt es doch Spielraum für gewisse energetische Updates, die man nutzen sollte, bevor man die Kosten einfach auf die Mieter schiebt. Wichtig: Empfehlen Sie Vermietern, offen mit den Mietern zu kommunizieren, wenn sie von so einer Ausnahme Gebrauch machen. Ein kurzer Hinweis in der Abrechnung wie: “Ihr Gebäude steht unter Denkmalschutz, daher darf ich bestimmte Sanierungen nicht durchführen. Gemäß § 9 CO2KostAufG wurden die CO₂-Kosten daher abweichend verteilt.” kann helfen, Verständnis zu schaffen und Konflikte zu vermeiden. Als Berater können Sie ggf. auch zwischen Mietern und Vermietern vermitteln, wenn es um die Bewertung geht, ob wirklich “nichts getan werden konnte”. Und bezüglich Gasherden: Fragen Sie bei Gasetagenheizungen ruhig nach, ob auch damit gekocht wird. Ist das der Fall, erinnern Sie den Vermieter an die 5 %-Regel – und erklären Sie Mietern, warum ggf. etwas mehr CO₂-Kosten auf sie entfallen (eben weil der Herdverbrauch berücksichtigt wurde). So verhindern Sie Misstrauen bei den Mietern und stellen sicher, dass alle Beteiligten die Sonderregeln kennen.

§ 10 – Erfahrungsbericht

Worum geht es in § 10? Paragraph 10 verpflichtet die Bundesregierung (bzw. das zuständige Ministerium) dazu, einen Erfahrungsbericht vorzulegen. Das bedeutet, das CO2KostAufG wird evaluiert, nachdem es einige Zeit in Kraft war. Der Gesetzgeber möchte wissen: Funktioniert die CO₂-Kostenaufteilung wie geplant? Werden die Ziele erreicht (Anreize zu Sanierung und Einsparung)? Gibt es Probleme in der Praxis oder unerwünschte Effekte?

Typischerweise wird in einem solchen Bericht z.B. untersucht: Halten sich Vermieter an die Aufteilung? Wie hoch sind die entlasteten Beträge für Mieter im Schnitt? Investieren Vermieter tatsächlich mehr in energetische Sanierungen? Und wie entwickeln sich die CO₂-Emissionen im Gebäudesektor seit Einführung? Eventuell werden auch Anpassungsvorschläge gemacht. So ein Erfahrungsbericht könnte etwa dem Bundestag präsentiert werden, möglicherweise zwei Jahre nach Inkrafttreten (reines Beispiel: Ende 2024) – genaue Fristen dürften im Gesetzestext genannt sein (z.B. “bis zum 31.12.2025 legt die Bundesregierung dem Bundestag einen Bericht vor…”).

Zukunftsausblick: Auf Basis dieses Berichts könnte das Gesetz dann überarbeitet oder ergänzt werden. Man hat schon bei Verabschiedung angekündigt, dass im Nichtwohnsektor möglicherweise ein eigenes Stufenmodell kommen könnte und dass man schauen will, ob die 10-Stufen beim Wohngebäude passen oder z.B. angepasst werden müssen, falls der CO₂-Preis stark steigt.

Für Energieberater und Marktakteure ist § 10 ein Signal, dass die Sache beobachtet und weiterentwickelt wird. Es bleibt also nicht bei einmaligen Regeln, sondern man wird reagieren, falls z.B. Vermieter die Kostenaufteilung umgehen oder die Anreize nicht ausreichen.

Praxis-Tipp für Energieberater: Halten Sie sich auf dem Laufenden, wann und mit welchem Ergebnis der Erfahrungsbericht veröffentlicht wird. Die Ergebnisse können für Ihre Beratung sehr aufschlussreich sein – etwa wenn festgestellt wird, dass bestimmte Gebäudetypen immer noch hohe Emissionen haben, oder dass z.B. kaum Sanierung stattgefunden hat, könnte der Gesetzgeber die Daumenschrauben anziehen (z.B. strengere Aufteilung zugunsten Mieter). Informieren Sie Ihre Kunden darüber, dass das System möglichweise angepasst wird. Zum Beispiel könnten Sie einem Immobilieneigentümer sagen: “Aktuell zahlen Sie 50 % der CO₂-Kosten. Aber das Gesetz wird überprüft – wenn die Politik findet, es reicht nicht, könnte Ihr Anteil künftig höher werden. Es lohnt sich also, frühzeitig in Verbesserungen zu investieren, bevor eventuell Verschärfungen kommen.” So nutzen Sie den § 10 als Argumentationshilfe für proaktive Sanierungen. Umgekehrt, falls der Bericht zeigt, dass alles gut läuft, können Sie das als Erfolgsgeschichtekommunizieren: “Schauen Sie, das System greift, viele haben schon saniert – seien auch Sie Teil der positiven Entwicklung.” Zudem können Energieberater über ihre Verbände auch Feedback an die Politik geben. Wenn Sie in der Praxis auf Hindernisse stoßen (z.B. komplizierte Berechnungen oder Streitpunkte), sammeln Sie diese Erfahrungen. Vielleicht werden gerade Energieberater im Zuge des Berichts angehört – dann können Sie konstruktive Vorschläge einbringen, um das Gesetz noch praxisnäher zu machen.

§ 11 – Übergangsregelungen

Worum geht es in § 11? Dieser Paragraph enthält Übergangs- und Anlaufsbestimmungen, um den Einstieg ins neue System zu erleichtern und Klarheit für Abrechnungszeiträume um den Jahreswechsel 2022/2023 herum zu schaffen. Einige wichtige Übergangsaspekte sind:

Insgesamt dienen die Übergangsregelungen dazu, einen reibungslosen Wechsel zum neuen System sicherzustellen, ohne dass rückwirkend Chaos entsteht.

Praxis-Tipp für Energieberater: Achten Sie in der ersten Heizkostenabrechnung, die das Jahr 2023 umfasst, auf mögliche Stolpersteine. Klären Sie mit Ihren Kunden, welcher Abrechnungszeitraum gilt. Wenn z.B. ein Vermieter fragt: “Muss ich meine Abrechnung für 2022 ändern?”, können Sie beruhigen: Nein, erst für Abrechnung ab 2023. Helfen Sie bei Bedarf dabei, die CO₂-Kosten anteilig aufzuteilen, falls ein Abrechnungszeitraum genau im Januar wechselt (hier kann man ggf. den 2022er und 2023er Anteil separat behandeln). Empfehlen Sie Lieferantenwechsel bzw. Vertragsänderungen rechtzeitig: Ein Vermieter sollte idealerweise seine Brennstofflieferanten darauf hinweisen, ab 2023 die gesetzlich geforderten Daten zu liefern – die meisten tun das automatisch, aber gerade kleinere Brennstoffhändler mussten das eventuell implementieren. Wenn Sie die Abrechnung 2023 vorbereiten, prüfen Sie, ob alle nötigen Infos vorliegen. Falls nicht (z.B. keine Angabe der CO₂-Emissionen, weil Lieferung in 2022), können Sie helfen, das anhand bekannter Emissionsfaktoren und CO₂-Preise zu berechnen. Kurz: In der Übergangsphase ist viel Beratung gefragt, um alle Beteiligten richtig in das neue System zu führen. Kommunizieren Sie auch klar: Ab 2023 ist das Pflicht – wer darauf nicht vorbereitet ist, riskiert Fehler in der Abrechnung.

§ 12 – Inkrafttreten

Worum geht es in § 12? Dieser letzte Paragraph bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das CO2KostAufG am 1. Januar 2023 in Kraft getreten​.Das bedeutet, ab diesem Datum gelten die Vorschriften verbindlich. Oftmals enthält § 12 auch Hinweise, ob es ggf. unterschiedliche Inkrafttretenszeitpunkte für verschiedene Paragrafen gibt – hier ist uns aber kein gestaffeltes Inkrafttreten bekannt. Wahrscheinlich lautet § 12 einfach: “Dieses Gesetz tritt am 1.1.2023 in Kraft.”

Für Praxis und Beratung heißt das: Seit Anfang 2023 müssen alle Heizkostenabrechnungen und Brennstofflieferungen im Geltungsbereich nach den neuen Regeln behandelt werden. 2023 war damit das erste Abrechnungsjahr, in dem Mieter eine Entlastung in ihrer Heizkostenabrechnung sehen konnten.

Rückblick und Ausblick: Die rechtzeitige Verkündung im Dezember 2022 gab Vermietern und Dienstleistern wenig Vorlauf – viele Details mussten “on the fly” umgesetzt werden. Jetzt, da das Gesetz gilt, wird es Teil des Alltags im Mietrecht und Energiemanagement. Energieberater, Vermieter, Verwalter und Mieter werden sich an die neuen Aufteilungen gewöhnen. Und wie § 10 andeutet, endet mit dem Inkrafttreten die Geschichte nicht – Anpassungen könnten folgen.

Praxis-Tipp für Energieberater: Weisen Sie Ihre Kunden darauf hin, dass das Gesetz seit 2023 gültig ist und unbedingt berücksichtigt werden muss. Es gibt keine Ausreden wie “Davon habe ich nichts gewusst” – Unkenntnis schützt vor eventuellen Ansprüchen nicht. Für Eigentümer, die vielleicht erst 2025/2026 ihre erste Abrechnung mit CO₂-Kosten machen (z.B. bei neu vermieteten Objekten oder wenn bisher keine fossilen Brennstoffe genutzt wurden), gilt trotzdem: Sie müssen die Regeln ab ihrem ersten Abrechnungsjahr nach 2023 anwenden. Als Energieberater sollten Sie das CO2KostAufG fest in Ihre Beratungscheckliste aufnehmen: Bei jeder Heizungsmodernisierung oder jedem Energiekonzept für ein Gebäude fragen: Ist das Gebäude vermietet? Wenn ja, denken wir an die CO₂-Kostenaufteilung.Durch diese vorausschauende Beratung helfen Sie Ihren Kunden, rechtskonform und finanziell optimal zu handeln. Und schlussendlich tragen Sie so auch dazu bei, dass das Inkrafttreten des Gesetzes seinen Zweck erfüllt – nämlich Klimaschutz durch gemeinsame Anstrengung von Mietern und Vermietern praktisch werden zu lassen.


Dieser Leitfaden soll Ihnen einen umfassenden Überblick über das CO2KostAufG geben. Für individuelle Fälle – insbesondere bei strittigen Fragen zwischen Mietern und Vermietern – ziehen Sie bitte die genauen Gesetzestexte und ggf. juristischen Rat hinzu. Als Energieberater können Sie mit diesem Wissen jedoch bereits einen großen Beitrag leisten, um Verständnis und korrekte Anwendung der CO₂-Kostenaufteilung in der Praxis sicherzustellen.

Quellen: Offizielle Gesetzestexte und praxisnahe Erläuterungen, u.a. Haufe Online (Nachricht vom 28.11.2022) (CO2-Preis steigt – so viel zahlen Vermieter und Mieter | Immobilien | Haufe) (CO2-Preis steigt – so viel zahlen Vermieter und Mieter | Immobilien | Haufe), sowie Informationen der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 20/3172) (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – Wikipedia) (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – Wikipedia).

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